Region. Wie berichtet, wird in den kommenden Tagen der erste echte Herbststurm auch in unserer Region erwartet. Das bleibt mitunter nicht ohne Folgen. Bei Sturm und Gewitter verursachen herabbrechende Äste und umfallende Bäume häufig hohe Kosten durch erhebliche Schäden an Gebäuden. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert in einer Pressemitteilung, was Immobilieneigentümer zur Versicherung, Haftung und Verkehrssicherungspflicht wissen müssen.
Für Gefahren, die von Gebäuden oder Grundstücken ausgehen, sind grundsätzlich die Eigentümer im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Gehören Gebäude oder Grundstücke zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), seidiese für die Ausübung der Verkehrssicherungspflicht zuständig, da es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht handele.
Regelmäßige Baumkontrolle wichtig
Um Schäden an Gebäuden zu vermeiden und den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, müssen Bäume regelmäßig auf mögliche Beschädigungen, etwa morsche oder halb abgebrochene Äste, Krankheiten und Standfestigkeit kontrolliert und entsprechend gepflegt werden – insbesondere auch nach einem Sturm oder Gewitter.
Es könne sinnvoll sein, für die Beurteilung ein Fachunternehmen oder einen Experten hinzuzuziehen, so der WiE. WEGs können die Beauftragung mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Baumkontrolle und -pflege könne aber auch von der Verwaltung als Maßnahme von untergeordneter Bedeutung ohne Beschluss beauftragt werden. Für den Nachweis, dass man seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, sollte man die regelmäßigen Baumkontrollen und -pflegearbeiten schriftlich festhalten und möglichst auch Zeugen dabei haben.
Regeln der Kommune beachten
Soll ein Baum gefällt werden, weil er erkrankt und/oder nicht mehr standfest ist, müssen Eigentümer sich zunächst informieren, ob es in ihrer Kommune eine Baumschutzverordnung gibt und welche Vorgaben diese zum Fällen enthält. Ist der Baum laut der Verordnung geschützt, müsse in der Regel zunächst eine Fällgenehmigung bei der Kommune eingeholt werden.
Gefahr Sturm muss mitversichert sein
Kommt es durch einen Baum auf dem eigenen Grundstück doch zu einem Schaden am eigenen Gebäude, übernimmt die Wohngebäudeversicherung in der Regel nur dann die Kosten, wenn ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 die Ursache war und die Gefahr „Sturm“ auch explizit im Vertrag mitversichert ist. Wichtig: War der Baum erkennbar krank oder morsch, greift die Versicherung in der Regel nicht, da der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Auch deshalb sei eine regelmäßige Kontrolle des Baumbestandes wichtig.
„Eigentümer, die sich nicht sicher sind, was genau ihre Wohngebäudeversicherung abdeckt, sollten ihre Versicherungsunterlagen durchsehen und prüfen, welche Risiken versichert sind“, rät Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum. Liegen Wohnungseigentümern diese Unterlagen nicht vor, sollten sie bei ihrer Verwaltung nach einer Kopie der Unterlagen fragen oder bei der Verwaltung Einsicht nehmen.
Auf die Klausel kommt es an
Vor allem bei einem Grundstück mit großen Bäumen könne es sinnvoll sein, den bestehenden Versicherungsschutz zu erweitern. Hinzu komme, dass große umgestürzte Bäume in der Regel von einem Fachunternehmen beseitigt und entsorgt werden müssen. Die Kosten für Bergung und Entsorgung seien aber nicht immer eingeschlossen, sondern müssten häufig über eine Zusatzklausel in die Wohngebäudeversicherung aufgenommen werden.
In Wohnungseigentümergemeinschaften müsse für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes zunächst ein Beschluss gefasst werden, da die WEG und nicht die einzelne Wohnungseigentümer Versicherungsnehmer seien.
Schadenersatz und Schmerzensgeld drohen
Regelmäßige Baumkontrollen seien auch deshalb wichtig, um die Gefährdung von Personen auf dem Grundstück zu vermeiden. Werde jemand auf dem Grundstück durch abbrechende Äste oder einen umfallenden Baum verletzt und die WEG ist ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, kann er von der WEG Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen – und das könne sehr teuer werden.
WEGs sollten deshalb eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen, meint der WiE. Diese sei wichtig, denn sie sichere Sach- und Personenschäden ab, die vom Gebäude oder Grundstück, also vom Gemeinschaftseigentum, ausgehen und Dritten entstehen. Ob auch Schäden, die den Wohnungseigentümern selbst entstehen, von der Versicherung eingeschlossen sind, hänge von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Verträge können eine Mitversicherungsklausel enthalten, die die Eigentümer mit einschließt.
Schäden auf dem Nachbargrundstück
Geht der Schaden am eigenen Haus von Bäumen des Nachbargrundstücks aus, gilt: Der benachbarte Eigentümer kann in der Regel nur dann für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat – wenn also der Baum bereits krank oder morsch war und dies für ihn erkennbar gewesen sei, er aber keine Maßnahmen ergriffen hat. Dann greift in der Regel dessen private Haftpflichtversicherung oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
War der Baum des Nachbarn gesund oder hat der Nachbar seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, haftet dieser in der Regel nicht für den Schaden und der geschädigte Eigentümer bleibt auf den Kosten für die Schadensbeseitigung sitzen („höhere Gewalt“).
Möglicherweise greift aber die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Eigentümers – vorausgesetzt, es liegt ein nachweisbarer Sturmschaden vor und diese Gefahr ist in der Wohngebäudeversicherung mitversichert. Eigentümer müssen häufig den Nachweis, dass ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 vorlag, erbringen – entweder durch Windmessungen des örtlichen Wetteramts oder durch den Nachweis von vergleichbaren Schäden an Gebäuden in der Umgebung.