Braunschweig. In dem Rechtsstreit eines ehemaligen Hauptabteilungsleiters Dieselmotorenentwicklung gegen die Volkswagen AG hatte am 2. März vor dem Arbeitsgericht Braunschweig ein Termin zur Güte- mit anschließender Kammerverhandlung stattgefunden. Das Gerichtsverfahren hat im Jahr 2018 begonnen, wie das Arbeitsgericht auf Anfrage von regionalHeute.de berichtet. In diesem Verfahren klagt der ehemalige Beschäftigte der VW AG gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber und fordert die Rücknahme der außerordentlichen Kündigung, eine Weiterbeschäftigung, Schadensersatzzahlungen, Übernahme der Prozesskosten und eine Bonuszahlung. Mit Teil-Urteil vom gestrigen Montag hat der Kläger einen ersten Erfolg verbuchen können: Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt.
Die VW AG wirft dem Kläger ihrerseits vor, er habe die Entwicklung einer unerlaubten Abgassoftware für den Markt in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2006 gebilligt und deren Verwendung nicht verhindert und begründet damit die außerordentliche Kündigung. Außerdem habe er an der Bewerbung der Produkte, in denen die manipulierte Software zum Einsatz kam, mitgewirkt. Der Kläger weist dies zurück, er habe keine Kenntnis vom Einsatz einer unerlaubten Abgassoftware gehabt. Er erachtet die Kündigungen daher für unwirksam und begehrt Weiterbeschäftigung als Leiter des Standortes Kassel (Baunatal) der Arbeitgeberin.
Teil-Urteil: Kündigung ist unwirksam
In der Sache hat das Arbeitsgericht Braunschweig am 11. Mai ein Teil-Urteil sowie einen Beweisbeschluss verkündet.
Mit dem Teil-Urteil erklärt das Arbeitsgericht die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Aus Sicht des Gerichts hat die VW AG die Kündigung nicht innerhalb der gesetzlich erforderlichen Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnisnahme der Kündigungsgründe ausgesprochen.
Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Teil-Urteil abgewiesen. Der auf Schadensersatz gerichtete Antrag sei bereits nicht ausreichend bestimmt in Bezug auf die hiervon umfassten Datenschutzverstöße und damit unzulässig. Auch im Hinblick auf den Bonusanspruch sei die Klage unzulässig, weil die Arbeitgeberin auf die Forderung zwischenzeitlich eine Zahlung geleistet habe und der Kläger über den verbleibenden Teil bereits einen Titel gegen die Arbeitgeberin besitze. Die zwischenzeitliche Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Kläger verpflichte die Beklagte mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zudem nicht dazu, den Kläger entgegen der allgemeinen gesetzlichen Regelung von den ihm hierdurch entstehenden außergerichtlichen Prozesskosten freizustellen.
Beweisaufnahme im Oktober
Hinsichtlich der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sieht das Arbeitsgericht weiteren Aufklärungsbedarf in Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Frage, welchen Inhalt eine Gesprächsrunde im Jahr 2006 hatte und ob der Kläger hierüber frühzeitig Kenntnis vom Einsatz der problematischen Abgassoftware erlangt hat. Hierzu soll eine Beweisaufnahme stattfinden, in deren Rahmen zwei Zeugen zum Inhalt der Gesprächsrunde vernommen werden sollen. Den Termin zur Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht auf den 5. Oktober, 12:00 Uhr, bestimmt.
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