Testpflicht und Registrierung: Was Reiserückkehrer wissen sollten

Allen wird empfohlen, ab dem 5. Tag nach der Rückkehr aus dem Urlaub einen Coronatest durchführen zu lassen.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Region. Für die Rückkehr aus dem Urlaub im Ausland sind die aktuell geltenden Bestimmungen einzuhalten. Der Landkreis Wolfenbüttel weist in einer Pressemitteilung auf die wichtigsten Regelungen hin. Diese gelten auch in den anderen Landkreisen und Städten der Region.


Allen wird empfohlen, ab dem 5. Tag nach der Rückkehr aus dem Urlaub einen Coronatest durchführen zu lassen. Unabhängig davon ob das Urlaubsland als Risikogebiet ausgewiesen wurde oder nicht. Darüber hinaus bieten regelmäßige freiwillige Tests auch langfristig die Sicherheit, nicht infiziert zu sein. Corona-Impfungen schützen gegen einen schwierigen Infektionsverlauf. Termine zur Impfung sind über das Landesportal oder die Landeshotline für das Impfzentrum zu erhalten. Zudem sind auch über die Arztpraxen Impfungen möglich.


Registrierung vor Reiserückkehr


Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht. Vor der Einreise aus einem Risikogebiet muss eine Anmeldung unter Nutzung des Einreiseportals der Bundesregierung erfolgen. Es gelten derzeit folgende unterschiedliche Regelungen für die Einreisen aus „normalen“ Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten.

Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet

Für die Einreise werden ein Antigen-Schnelltest (Testung maximal 48 Stunden vor Einreise) oder ein PCR-Test (Testung maximal 72 Stunden vor Einreise) benötigt. Impf- und Genesenennachweis sind einem negativen Testnachweis gleichgestellt. Einreisende Personen müssen sich unmittelbar nach der Einreise auf direktem Weg für die Dauer von zehn Tagen in die häusliche Quarantäne begeben, sofern sie sich nicht zuvor mit einem negativen Testergebnis oder einem Genesenen- oder Impfnachweis registriert haben. Die Quarantäne endet vor dem Ablauf von zehn Tagen durch Übermittlung eines Genesenen-, Impf- oder Testnachweises durch Nutzung des Einreiseportals an das Gesundheitsamt.

Bei Rückkehr aus einem Hochinzidenzgebiet

Für die Einreise wird auch hier ein Antigen-Schnelltest (Testung maximal 48 Stunden vor Einreise) oder ein PCR-Test (Testung maximal 72 Stunden vor Einreise) benötigt. Impf- und Genesenennachweis sind einem negativen Testnachweis gleichgestellt. Auch hier müssen sich Einreisende für die Dauer von zehn Tagen in Quarantäne begeben. Die vorzeitige Beendigung ist durch Übermittlung eines Impf- oder Genesenennachweises durch Nutzung des Einreiseportals möglich. Bei einem Testnachweis ist eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne durch einen Test frühestens ab dem 5. Tag nach der Einreise möglich.

Bei Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet

Für die Einreise wird ein Antigen-Schnelltest (Testung maximal 24 Stunden vor Einreise) oder ein PCR-Test (Testung maximal 72 Stunden vor Einreise) benötigt. Impf- oder Genesenennachweis genügen nicht. Die Quarantäne beträgt 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung ist nicht möglich.

Bei Rückkehr mit dem Flugzeug


Vor Antritt der Reise wird ein Antigen-Schnelltest (Testung maximal 24 Stunden vor Einreise) oder ein PCR-Test (Testung maximal 72 Stunden vor Einreise) benötigt unabhängig davon ob die Rückreise aus einem Risikogebiet erfolgt oder nicht. Impf- und Genesenennachweis sind einem negativen Testnachweis gleichgestellt, es sei denn die Rückreise erfolgt aus einem Virusvariantengebiet.

Test- und Impfnachweise müssen an das Einreiseportal übermittelt werden. Das alleinige Vorliegen beim Einreisenden eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises befreit nicht von der Quarantänepflicht, sondern erst die Übermittlung durch Nutzung des Einreiseportals. Die Nachweise müssen jeweils in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen.

Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen der drei genannten Nachweise. Aber auch hier gilt: Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch die Übermittlung eines Test-, Impf-, Genesenennachweises möglich.

Die tagesaktuelle Ausweisung der Risikogebiet gibt es hier: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.


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