Tiny-Häuser im Garten? Minimalistisches Wohnen zwischen Traum und Baurecht

Minimalistisch wohnen und das Mini-Haus einfach auf dem eigenen Grundstück aufstellen – für viele klingt das nach Freiheit pur. Doch geht das so einfach?

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Symbofloto
Symbofloto | Foto: Pixabay

Region. Tiny-Häuser erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Kleine, funktionale Mini-Häuser stehen für einen minimalistischen, nachhaltigen Lebensstil und wecken bei vielen Menschen die Vorstellung, auch im eigenen Garten ein solches Haus aufzustellen. Doch wer träumt davon, ein Tiny-Haus einfach im eigenen Garten aufzustellen, stößt schnell auf die Realität des Baurechts.



Die Umsetzung eines Tiny-Hauses als Wohngebäude ist streng geregelt, wie die Stadt Wolfenbüttel auf Nachfrage von regionalHeute.de erklärt. Eine Baugenehmigung sei stets erforderlich, sobald das Tiny-Haus dauerhaft auf einem Grundstück aufgestellt oder errichtet und zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Gebäude klein, auf einem Fundament errichtet oder technisch rückbaubar ist. Entscheidend sei allein, dass eine selbstständige Wohneinheit entsteht. Genehmigungsfreiheit, wie sie für kleine Gartenhäuser oder Nebengebäude gelten kann, scheidet bei dauerhafter Wohnnutzung aus.

Bebauungsplan entscheidet über Zulassung


Maßgeblich für die Zulässigkeit sei der geltende Bebauungsplan. Dieser lege fest, ob Wohnnutzung auf dem Grundstück zulässig ist, wo gebaut werden darf und welche baulichen Grenzen – etwa Grundfläche, Gebäudehöhe oder Geschossigkeit – einzuhalten sind. Ohne Bebauungsplan muss sich ein Tiny-Haus nach den Maßstäben des Paragraphen 34 Baugesetzbuch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Eine spezielle Privilegierung für Tiny-Häuser gebe es nicht. Auch mobile Tiny-Häuser auf Rädern werden baurechtlich wie Gebäude bewertet, sobald sie dauerhaft aufgestellt und bewohnt werden sollen; nur bei vorübergehender Nutzung ohne feste Anschlüsse kann eine andere Bewertung erfolgen.

Kommunen haben kaum Spielraum


Die kommunale Entscheidungsfreiheit ist dabei klar begrenzt. Die grundlegenden Vorgaben werden durch Bundesrecht – insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung – festgelegt. Ergänzend regeln die Landesbauordnungen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Gebäude, etwa zu Sicherheit, Brandschutz, Abstandsflächen und der Ausgestaltung von Aufenthaltsräumen. An diese Vorgaben ist die Kommune zwingend gebunden. Die kommunale Gestaltungsfreiheit beschränkt sich darauf, innerhalb dieser Vorgaben Bebauungspläne aufzustellen und Bauanträge zu prüfen. Eigene Sonderregelungen oder Erleichterungen speziell für Tiny-Häuser darf die Kommune nicht einführen, wenn diese dem übergeordneten Recht widersprechen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Tiny-Hauses erfolgt daher stets innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens und nicht nach freiem Ermessen.

Der "Bau‑Turbo“


Eine aktuelle Neuerung im Baugesetzbuch, der sogenannte „Bau‑Turbo“ (§ 246e BauGB), schafft zusätzliche Flexibilität bei Bauvorhaben. Er erlaubt es Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen, schneller und einfacher von Bebauungsplänen abzuweichen, um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Für Tiny-Häuser bedeutet das jedoch keine Sonderregelung: Auch mit dieser Reform bleibt eine Baugenehmigung erforderlich, sobald das Haus dauerhaft genutzt wird, und alle bauplanungs‑ und bauordnungsrechtlichen Vorgaben bleiben bestehen. Die Neuerung erleichtert lediglich das Verfahren, ersetzt aber nicht die grundlegenden rechtlichen Anforderungen.

Es gibt Ausnahmen


In der Praxis gestaltet sich die Umsetzung von Tiny-Häusern im Garten oft schwierig, heißt es aus Wolfenbüttel weiter dazu. Die meisten Gärten liegen außerhalb der festgesetzten Baufenster im Bebauungsplan, die Baugrenzen festlegen und die überbaubare Fläche begrenzen. Ein zusätzliches Wohngebäude im rückwärtigen Gartenbereich würde in der Regel als nicht zulässig gelten. Bei sehr großen Grundstücken oder großzügigen Baufenstern kann es jedoch Ausnahmen geben: Da Tiny-Häuser meist eingeschossig und klein sind, lassen sich die zulässige Grundflächenzahl und die Abstandsflächen häufig einhalten, während ein reguläres Wohnhaus in derselben Lage diese Vorgaben überschreiten würde.

Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Mini-Haus zu bauen, sollte sich gut informieren und vorab immer Bauvoranfrage beim Bauamt stellen.