Niedersachsen. Bereits ab dem vergangenen Samstag können sich bis zu 10 Personen aus 10 Haushalten treffen (regionalHeute.de berichtete). Das Land Niedersachsen stellte am Freitagabend nun die neuen Regelungen für Regionen mit einer Inzidenz von unter 10 vor. Davon können ab dem heutigen Montag alle Städte und Kreise in der Region profitieren. Wegen der Ausbreitung der Delta-Variante - die ihren Anteil an den Neuinfektionen in der vergangenen Woche erneut verdoppelt hat - mahnt Ministerpräsident Weil weiter zu umsichtigem Verhalten.
Die neuen Lockerungen gelten in den Städten und Kreisen Gifhorn, Goslar, Peine, Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg am Montag ab sofort ohne den Erlass einer Allgemeinverfügung. Diese, so die Staatskanzlei, solle aber schnellstmöglich nachgeholt werden. Am Montag treten dann neben einer Härtefallklausel für nur lokal begrenzt steigende Fallzahlen Lockerungen für Zusammenkünfte, Veranstaltungen, touristische Angebote, Beherbergung, Gastronomie und den Bereich der Wochenmärkte in Kraft. Im Bereich der Wochenmärkte entfällt bei einer Inzidenz unter 10 die Pflicht, eine Maske zu tragen. Neu ist auch, dass auf Einzelhandelsparkplätzen die Maskenpflicht bis zu einer Inzidenz von 35 entfällt. Ebenfalls neu ist, dass das bisherige Verbot des Übernachtens zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen unabhängig von der Inzidenz komplett entfällt.
Massive Lockerungen der Kontaktbeschränkungen
Für Regionen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10 werden Lockerungen der Kontaktbeschränkungen vorgenommen. Private Zusammenkünfte in geschlossen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
Größere Feiern unter Auflage möglich
Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, oder mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nicht der Pflicht zur Testung. Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern und ähnliche Veranstaltungen auch im privaten Rahmen wieder möglich.
Großveranstaltungen nur mit Genehmigung
Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.
Wenn mehr als 25 Personen drinnen oder mehr als 50 Personen draußen zusammenkommen, gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von einem Meter ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.
Eine Kontaktnachverfolgung, also die Aufnahme der Kontaktdaten durch einen Verantwortlichen ist ebenfalls nur noch nötig, sofern die Größe einer Gruppe 25 Personen im Innen, oder 50 Personen im Außenbereich übersteigt.
Lockerungen für Reisen und Tourismus
Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften uneingeschränkt zulässig sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt.
Maske oder Abstand im Bus
Weiterhin werden die Anforderungen für die Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten geregelt. Ein Hygienekonzept ist notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden.
Die Masken- oder Abstandspflicht gilt jedoch nicht innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel. Bei touristischen Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben, gelten die dort geregelten Anforderungen über infektionsschützende Maßnahmen. Beim Betrieb und bei der Nutzung von Seilbahnen gelten die Anforderungen, die bei der Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischen Busfahrten einzuhalten sind.
Nur noch ein Test für Hotelgäste
Wenn Touristen in Hotels übernachten muss ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.
Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
In Clubs und Discotheken müssen alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten. Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen während des Betriebs einer Diskothek oder eines Clubs ausüben, müssen jedoch eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Prostitution wird dahingehend geändert, dass die Durchführung von Dienstleistungen der Prostitution nach den Regelungen über körpernahe Dienstleistungen möglich ist, soweit diese übertragbar sind. Durch die Neuregelung wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Das umfassende Verbot der Prostitution entfällt. Das bedeutet, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz mehr als 35 beträgt, ist von dem Kunden oder der Kundin das negative Ergebnis eines Tests oder eine Impfdokumentation oder ein Genesenennachweis vorzulegen ist, wenn nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann. Die Betreiberin oder der Betreiber muss sicherstellen, dass die dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet werden. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, muss die Betreiberin oder der Betreiber lediglich Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts treffen.
Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird verlängert, sie tritt mit Ablauf des 16. Juli 2021 außer Kraft. Artikel 2 der Änderungsverordnung setzt das Inkrafttreten der Änderungen auf den 21. Juni 2021 fest. Abweichend hiervon tritt die Übergangsregelung für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz schon seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr als 10 beträgt, und die Neuregelung der Kontaktbeschränkungen (10 aus 10) bereits zum 19. Juni 2021 in Kraft.
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