Region. Automatische Vertragsverlängerungen sorgen besonders dann für Frust, wenn gar kein Interesse mehr am Vertrag besteht. In einem exemplarisches Fall hängte ein Fitnessstudio der Erstlaufzeit gleich zwei weitere Beitragsjahre an und verlangte dafür knapp 900 Euro. Die Klausel, auf die sich der Anbieter dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht, ist aus Sicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen jedoch ungültig. Darauf sollte man unbedingt achten. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale hervor.
Das war passiert: Ein Verbraucher soll nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit knapp 900 Euro an sein Fitnessstudio überweisen – die Mitgliedsbeiträge für zwei weitere Jahre. Die eingereichte Kündigung werde erst zum 31 Januar 2026 akzeptiert, da sich der Vertrag laut AGB zwischenzeitlich automatisch verlängert habe, so das Fitnessstudio. Der Verbraucher weigert sich jedoch, die Summe zu zahlen. Der Anbieter schaltet daraufhin ein Inkassobüro ein, welches noch einmal rund 50 Euro zusätzliche Kosten verursacht. Auch ein Anwalt wird vom Fitnessstudio beauftragt. Da der Verbraucher nicht weiterkommt, wendet er sich an die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
„Unabhängig davon, ob die Kündigung fristgerecht eingegangen ist, fehlt dem Anbieter hier die rechtliche Grundlage für die automatische Verlängerung von zwei Jahren. Denn Laufzeitverträge über Sport- beziehungsweise Gesundheitskurse, die wie dieser vor dem
1. März 2022 geschlossen wurden, dürfen sich nach der Erstvertragslaufzeit auf Basis von AGB nur um höchstens ein Jahr verlängern“, erklärt Hanna Linsenbarth, Beraterin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und führt an: „Enthält der Vertrag eine darüberhinausgehende Klausel, ist diese unwirksam. Da das Gesetz keine automatische Vertragsverlängerung vorsieht, endet der Vertrag mit der vereinbarten Erstlaufzeit und der Anbieter müsste dem Verbraucher dann einen Neuvertrag anbieten“, erläutert Linsenbarth.
Auf diesen Sachverhalt weist der Verbraucher das Fitnessstudio nach einem Beratungsgespräch mit der Verbraucherzentrale hin. Doch erst als die Beraterin die Rechtsvertretung übernimmt, meldet sich der Anwalt des Anbieters zurück. Er sei um eine Klärung mit seinem Mandanten bemüht – offenbar zugunsten des Verbrauchers, denn dieser hat bislang keine weiteren Forderungen erhalten.
Tipps der Verbraucherzentrale
Wer sich von seinem Vertrag mit dem Fitnessstudio lösen möchte, sollte das Datum des Vertragsschlusses prüfen. Verträge, welche vor dem 1. März 2022 unterzeichnet wurden, können sich auf Basis entsprechender AGB automatisch um maximal ein Jahr verlängern. Hier müssen Mitglieder im Regelfall drei Monate vor Laufzeitende kündigen, um die Verlängerung zu vermeiden. Für Verträge, die danach geschlossen wurden, gelten grundsätzlich strengere Regeln für AGB-Klauseln zu Laufzeitverlängerung und Kündigung: Der Vertrag darf sich nach der Erstlaufzeit automatisch nur auf unbestimmte Zeit verlängern und die Kündigungsfrist darf dann höchstens einen Monat betragen.
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