Verbraucherzentrale rät: Auf Inkassoforderung reagieren

Inkassoforderungen von EOS Deutscher Inkasso-Dienst irritiert viele Verbraucher. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät, auf die Schreiben zu reagieren.

Symbolbild. (erstellt mit Adobe Firefly)
Symbolbild. (erstellt mit Adobe Firefly) | Foto: regionalHeute.de

Region. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erreichen aktuell Anfragen zu einem Inkassoschreiben der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH, heißt es in einer Pressemitteilung. Die Ratsuchenden sollen ausstehende Forderungen der Telekom Deutschland zahlen. Es geht um Summen von bis zu 4.500 Euro, verwiesen wird auf ein rechtskräftiges Urteil. Das Problem: Das Aktenzeichen fehlt, Betroffene können die Forderung nicht zuordnen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, warum sie dennoch tätig werden sollten und gibt Tipps, was zu tun ist.


„In dieser Sache haben wir Sie längere Zeit nicht angeschrieben. Haben sich Ihre finanziellen Verhältnisse in der Zwischenzeit erholt, dass Sie jetzt in der Lage sind, diese Forderung zu zahlen?“, heißt es in dem Anschreiben des EOS Deutscher Inkasso-Dienst. „Ratsuchende sind über diese Formulierung irritiert, da ihnen der Inkassodienst gänzlich unbekannt ist“, erklärt Kathrin Bartsch, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Auch die angeblich ausstehende Forderung der Deutschen Telekom GmbH können sie nicht einordnen. Inklusive Verzugszinsen und Vollstreckungskosten geht es in den vorliegenden Fällen um Summen von rund 500 Euro bis 4.500 Euro. „Unserer Einschätzung nach ist das Schreiben echt. Merkwürdig ist jedoch, dass ein rechtskräftiges Urteil erwähnt wird, das Aktenzeichen in dem Vordruck aber nicht eingetragen ist“, sagt Bartsch. Somit lasse sich der Vorgang nicht nachvollziehen.

Fehlende Informationen einfordern, Auskunfteien anschreiben


„Betroffene sollten das Lastschriftmandat nicht direkt unterschreiben, sondern EOS zunächst schriftlich auffordern, das Aktenzeichen des Gerichts zu benennen und eine Kopie des rechtskräftigen Titels zu übermitteln“, rät Bartsch. Am besten werde dafür ein Einschreibebrief genutzt und eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Zudem sei es sinnvoll, bei Auskunfteien eine kostenlose Datenkopie anzufordern. „So lässt sich klären, ob tatsächlich ein Urteil eingetragen ist“, erklärt die Rechtsexpertin.


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