Verdienstausfall durch Corona? So können Arbeitgeber ihren Angestellten helfen

Laut dem Infektionsschutzgesetz können Verdienstausfälle durch die Corona-Krise mit Geld vom Staat ausgeglichen werden. Anträge dafür können jetzt online ausgefüllt werden.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Durch das Coronavirus kam es in vielen Haushalten zu Verdienstausfällen. Kinder konnten nicht in den Kindergarten, Betriebe mussten schließen, Schulunterricht fiel aus, viele mussten selbst in Quarantäne. Entsprechend trat Arbeit hintan. Nun können Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz Ausgleich für den Verdienstausfall ihrer Arbeitnehmer beantragen. Wie das geht und wann Sie dazu berechtigt sind, das erklärt der Landkreis Peine in einer Pressemitteilung.


Wichtig ist: Nicht nur Arbeitgeber können für ihre Mitarbeiter Ausgleich beantragen, auch Soloselbstständige sind berechtigt für den Ausgleich. Um Anspruch auf das Geld zu haben, müsse nachgewiesen werden, dass der Betroffene in der entsprechenden Zeit nicht arbeiten konnte. Jemand, der in Quarantäne war, müsse das entsprechende Arbeitsverbot des Gesundheitsamtes und die Lohnabrechnung des betreffenden Monats vorgelegt werden. Außerdem die Lohnabrechnungen oder andere Verdienstnachweise der beiden Vormonate.

Dabei sei zu beachten, dass die beantragten Mittel nicht den Verdienstausfall durch die Schließungen von Gaststätten, Geschäften oder Freizeiteinrichtungen nach der Verordnung der Bundesregierung ausgleichen sollen. Hier müssten sich die Betroffenen über die die Seite der wito GmbH Hilfe holen.

Verdienstausfall durch Kinderbetreuung


Auch Eltern, die ihre Kinder durch Schul- und Kindergartenschließungen zu Hause betreuen mussten, könnten demnach von dem Programm profitieren. Allerdings ist der Ausgleich auch hier beschränkt: Laut Landkreis hätten hier nur Eltern ein Anrecht auf den Ausgleich, wenn sie nachweisen könnten, ihre Kinder selbst betreut zu haben. Zudem dürften die betreuten Kinder nicht älter als zwölf Jahre sein. Explizit ausgenommen von der Altersbeschränkung seien allerdings Kinder mit Behinderungen.

Weiterhin müsste sichergestellt sein, dass keine andere "zumutbare Betreuungsmöglichkeit" hätte organisiert werden können. Zudem seien auch hier die oben beschriebenen Gehaltsnachweise einzureichen. Dies gelte allerdings bei Schulkindern nur bis zum 5. Juni und bei Kindergartenkindern bis zum 19. Juni. An diesen Tagen eröffneten die Einrichtungen wieder. Für die Zeit danach könnten keine Ausgleichsanträge gestellt werden.

Anträge können online ausgefüllt werden


Wie der Landkreis weiter berichtet, könnten die Anträge vollständig online ausgefüllt werden können und sollen nur zehn bis zwanzig Minuten Bearbeitungszeit erfordern. Dazu sei es möglich, Ausgleich für mehrere Mitarbeiter in einem Sammelantrag einzureichen. Es bestünde zwar auch die Möglichkeit den Antrag klassisch in Papierform einzureichen, der würde am Ende jedoch ohnehin digitalisiert. Durch das digitale Verfahren verspricht sich der Landkreis eine "zügige Bearbeitung" der zuständigen Behörden. Ein genauer Zeitraum wird jedoch nicht genannt.

Zuständig sind zunächst die Behörden des Ortes, in dem der Betrieb seinen Sitz habe. Die Antragsfrist belaufe sich auf zwölf Monate nach dem ersten Tag des Arbeitsausfalles. Weitere Informationen finden Sie hier, den Antrag selbst hier.


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