Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Ungarn erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat der Beschwerde gegen die Auslieferung einer sich als non-binär identifizierenden Person mit deutscher Staatsangehörigkeit nach Ungarn stattgegeben. Das Kammergericht Berlin sei "seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des für die Überstellung erheblichen Sachverhalts nicht hinreichend gerecht geworden", teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit.

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Ungarische Polizei (Archiv)
Ungarische Polizei (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat der Beschwerde gegen die Auslieferung einer sich als non-binär identifizierenden Person mit deutscher Staatsangehörigkeit nach Ungarn stattgegeben.


Das Kammergericht Berlin sei "seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des für die Überstellung erheblichen Sachverhalts nicht hinreichend gerecht geworden", teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit. "Insbesondere hat es die Haftumstände, die die beschwerdeführende Person in Ungarn erwarteten, nicht hinreichend aufgeklärt."

Der ausgelieferten Person wird in Ungarn zur Last gelegt, im Februar 2023 gemeinsam mit weiteren Personen vermeintliche Sympathisanten der rechtsextremen Szene in Budapest angegriffen zu haben. Im Dezember 2023 wurde sie in Berlin festgenommen. Am 27. Juni 2024 erklärte das Kammergericht ihre Auslieferung nach Ungarn für zulässig. Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 hatte das Bundesverfassungsgericht die Übergabe der Person an die ungarischen Behörden im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt. Die beschwerdeführende Person wurde jedoch noch vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung an die ungarischen Behörden übergeben.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendete sich die festgenommene Person gegen ihre Auslieferung. Sie rügt unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Ihr Anwalt kritisiert die Haftbedingungen in Ungarn, unter anderem da sie dort in Isolationshaft sitze. Bei einer Verurteilung drohten ihr bis zu 24 Jahre Haft - deutlich mehr als in Deutschland möglich.