Volkszählung gestartet - Wer nicht mitmacht, dem droht Strafe

Für den Zensus wurde ein eigenes Gesetz geschaffen.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Niedersachsen. In Deutschland hat die unter dem Namen "Zensus 2022" geführte Volkszählung begonnen. Mehr als zehn Millionen zufällig ausgewählte Bundesbürger werden jetzt befragt, wie sie leben, wohnen und arbeiten. Wer eine Aufforderung zur Teilnahme erhalten hat und sich der Antworten verweigert, der hat mit Konsequenzen zu rechnen.



Der Zensus 2022 besteht aus zwei Erhebungen. Zum einen der registergestützten Bevölkerungszählung, bei der stichprobenartig Ausgewählte durch einen Erhebungsbeauftragten direkt zu Hause befragt. Sollten die Auskunftspflichtigen zum erweiterten Fragebogen ausgewählt worden sein, kann die Beantwortung online erfolgen. Die zweite Erhebung bezieht sich auf eine Gebäude- und Wohnungszählung. Alle Eigentümer von Gebäuden mit Wohnraum werden dabei zu ihren Objekten befragt. Dafür erhalten sie einen Brief mit Zugangsdaten und können die Beantwortung online durchführen.

Zensus muss beantwortet werden


Wer zur Antwort aufgefordert wurde, der muss auch antworten, wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen auf Anfrage von regionalHeute.de mitteilt: "Für den Zensus 2022 wurde basierend auf dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann."

Das passiert, wenn man sich weigert


Doch was passiert, wenn man einfach keine Auskunft erteilt? Dazu heißt es: "Die auskunftspflichtigen Personen erhalten, unabhängig von der Befragung, zunächst Erinnerungen. Sollte auf diese ebenfalls nicht reagiert werden, geht es in ein Mahnverfahren. Somit bleibt ausreichend Zeit, die Auskunftspflicht zu erfüllen."

Wer sich also weigert, dem drohen Zwangs- und Bußgelder. Wie hoch diese ausfallen, das könnten die Erhebungsstellen in den Kommunen einzelfallbezogen entscheiden. Für das Zwangsgeld stünde hierfür ein Ermessensspielraum zwischen 10 und höchstens 100.000 Euro zur Verfügung. Bis zu 5.000 Euro könnten dann noch per Bußgeld verhängt werden.


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