Braunschweig. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am gestrigen Mittwoch das Urteil zu zwei Klagen freigestellter Betriebsratsmitglieder von Volkswagen gefällt. Die Klagen betrafen Vergütungsdifferenzen, die entstanden sind, nachdem die Volkswagen AG Gehaltsrückstufungen vorgenommen hat. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat beiden Klagen am 5. Juli 2023 in vollem Umfang stattgegeben. Dies teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit.
Im ersten Fall war der Kläger bei Übernahme des Betriebsratsamtes im Jahr 2002 in die Entgeltstufe 13 des Tarifvertrags eingestuft worden und erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltstufe 20. Die Volkswagen AG hat den Kläger ab Oktober 2022 in die Entgeltstufe 18 zurückgestuft und seine Vergütung um circa 640 Euro brutto monatlich gekürzt. Der Kläger hat die Vergleichsgruppenbildung der Volkswagen AG angegriffen und sich auf ein ihm im Jahr 2015 angebotenes Stellenangebot berufen, das eine Vergütungsentwicklung bis mindestens in die Entgeltstufe 20 beinhaltete.
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat der Klage stattgegeben und die Berücksichtigung des Stellenangebots aus dem Jahr 2015 angeordnet. Es befand, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 einer Berücksichtigung dieses Stellenangebots nicht entgegensteht. Das Stellenangebot war eine reale Stelle, für die der Kläger sich aufgrund seiner vorherigen Aufgaben und gezeigten Leistungen qualifiziert hatte. Der Kläger hatte die Stelle jedoch aufgrund einer kurz zuvor im Betriebsrat übernommenen Funktion abgelehnt. Gegen dieses Urteil ist eine Berufung möglich.
Weniger Geld trotz Höhergruppierung
Im zweiten Fall wurde ein Mitarbeiter Ende 2016 vor der Übernahme des Betriebsratsamtes (Mai 2017) von der Entgeltstufe 12 in die Entgeltstufe 13 höhergruppiert. Die Volkswagen AG hat ab Oktober 2022 eine Rückgruppierung in die Entgeltstufe 12 vorgenommen und das Gehalt des Klägers für die Monate Februar und März 2023 um circa 280 Euro brutto monatlich gekürzt. Die Volkswagen AG begründete die Rückgruppierung damit, dass die Höhergruppierung des Klägers Ende 2016 ohne erkennbare Änderung seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Amtsübernahme erfolgt sei.
Der Kläger argumentierte, dass die Höhergruppierung auf einer bereits im April 2016 erfolgten Erweiterung seines Tätigkeitsbereichs basiere. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Darstellung des Klägers zu übernommenen Zusatzaufgaben als Grundlage für die Höhergruppierung nicht von der Volkswagen AG bestritten wurde. Eine Widerklage der Volkswagen AG wegen überzahlter Vergütung wurde noch vor dem Kammertermin zurückgenommen. Gegen dieses Urteil ist keine Berufung möglich.
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