VW-Diesel-Affäre: Software-Entwickler mit Teilerfolg vor Gericht

Eine fristlose Kündigung sei nicht rechtens gewesen. Eine Millionenklage auf Schadensersatz durch den VW-Konzern wurde albgewiesen.

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Symbolbild | Foto: Axel Otto

Hannover. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am Freitag die Berufung der Volkswagen AG in einem der sogenannten NOx-Verfahren zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte dagegen zum Teil Erfolg. Das berichtet das Landesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung. In dem Verfahren stehen sich der ehemalige Leiter der Abteilung, die die Manipulationssoftware für Dieselfahrzeuge entwickelt hat, und der VW Konzern gegenüber.


Ursprünglich hatte der Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel" (EAD) im Volkswagen Konzern gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Zudem forderte er Bonuszahlungen, seine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf eine ursprünglich erhobene Gegenklage durch VW sowie die Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidrigen Umgangs mit personenbezogenen Daten und hierzu hilfsweise die Zahlung von Schmerzensgeld. Die VW AG klagte ihrerseits auf Schadensersatz, da der ehemalige Abteilungsleiter die Verwendung der Manipulationssoftware bei Motoren für den US-amerikanischen Markt nicht unterbunden und diese Thematik nicht an geeignete Stellen im Unternehmen gemeldet habe.

VW fordert drei Millionen Euro Schadensersatz


Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte nun in einem Teilurteil der Klage im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung stattgegeben und sie hinsichtlich des Schadensersatzes, der Boni und der Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Der Streit über die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung und über den Weiterbeschäftigungsantrag sei noch beim Arbeitsgericht Braunschweig anhängig. Gegen das Teilurteil hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Volkswagen macht zudem Schadensersatz in Höhe von drei Millionen Euro geltend, da dem Unternehmen durch Pflichtverletzungen des Klägers erhebliche Schäden in den USA entstanden seien, von denen hier ein Teilbetrag eingeklagt werde.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat wie bereits erstinstanzlich das Arbeitsgericht Braunschweig nun entschieden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst hat. Die von der VW AG erhobene Klage auf Schadensersatz in Höhe von drei Millionen Euro hat es als unzulässige Teilklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos, soweit sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand hat, weil das Arbeitsgerichtsgesetz einen solchen Anspruch ausschließe. Hinsichtlich des Bonusanspruchs war seine Berufung zum Teil erfolgreich. Ebenfalls zugesprochen hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Höhe von 1.250 Euro; der Kläger hatte sich insoweit eine Zahlung in der Größenordnung von 5.000 Euro vorgestellt.

Revision nur bedingt zugelassen


Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nur bezüglich der auf Schadensersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gerichteten Anträge zugelassen.


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