Wahlplakate: Welche Regeln gelten im Schilderwald?

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Wahlplakate werden in den kommenden Wochen das Stadtbild bestimmen. Foto: Nick Wenkel
Wahlplakate werden in den kommenden Wochen das Stadtbild bestimmen. Foto: Nick Wenkel | Foto: Archiv

Peine. Je heißer der Wahlkampf wird, um so schneller wächst der Schilderwald: Immer mehr Plakate von Parteien und Kandidaten zur Bundestagswahl bestimmen das Straßenbild. Doch darf jeder sein Plakat wo und solange er will aufhängen? regionalHeute.de fragte nach, welche Regelungen es in der Stadt Peine gibt.


"Gemäß Runderlass vom 19. Februar 2009 (Nds. MBl. S. 306) darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO Plakatwerbung zum Zwecke der Wahlwerbung innerhalb einer Frist von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden", schreibt Stephanie Axmann von der Stadt Peine.

Annageln verboten


Plakatwerbung sei nach oben genannten Erlass grundsätzlich auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, an Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen, im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, unter Brücken und am Innenrand von Kurven verboten beziehungsweise unzulässig. Ebenso sei das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen, sowie die Befestigung an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen grundsätzlich unzulässig.

"Die Anzahl der Plakate wird dadurch begrenzt, dass viele Standorte abgelehnt werden müssen, weil sie den fließenden Straßenverkehr in einer Weise beeinträchtigen, die geeignet ist, eine Verkehrsgefährdung beispielsweise durch Ablenkung, durch falschen Standort beziehungsweise durch Verwechselungsgefahr mit Verkehrszeichen, etc. anzunehmen", so Axmann.

Städtische Wahlplakattafeln


Darüber hinaus würden instabile beziehungsweise nicht ausreichend befestigte Plakatständer abgelehnt. Die städtischen Wahlplakattafeln würden den Parteien nach einem Verteilerschlüssel zusätzlich begrenzt zur Verfügung gestellt.


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