Region. Viele Landkreise und Städte haben angesichts der anhaltenden Trockenheit Allgemeinverfügungen erlassen, die die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern und Grundwasser einschränken. Doch was bedeutet das konkret für die Bürgerinnen und Bürger? regionalHeute.de hat nachgefragt.
Viele Gartenbesitzer fragen sich nun, ob sie ihre Grünflächen tagsüber zwischen 10 und 18 Uhr gießen dürfen. Die Antwort lautet: Ein generelles Bewässerungsverbot in diesem Zeitraum gilt nicht, wenn dafür Leitungswasser verwendet wird. Das Gießen mit Trinkwasser ist also auch tagsüber erlaubt. Anders sieht es hingegen bei Wasser aus privaten Brunnen oder anderen natürlichen Quellen aus. Hier kann – je nach Allgemeinverfügung – eine zeitliche Einschränkung oder ein vollständiges Verbot gelten.
Was ist mit Zierbrunnen und Springbrunnen?
Wasseranlagen wie Zier- oder Springbrunnen, die häufig in privaten Gärten oder im öffentlichen Raum betrieben werden, unterliegen den gleichen Einschränkungen. Das bedeutet: Wenn das Wasser aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammt, dürfen diese Anlagen nicht betrieben werden. Wird jedoch Trinkwasser verwendet, ist der Betrieb erlaubt.
Warum die zeitliche Begrenzung von 10 bis 18 Uhr?
Der Grund für die zeitliche Beschränkung liegt vor allem in den steigenden Temperaturen während des Tages. Zwischen 10 und 18 Uhr ist die Verdunstung besonders hoch, weshalb die Einschränkung dazu dient, unnötige Wasserverluste zu vermeiden und die knappen Wasserressourcen zu schonen.
Hier gilt die Wasserentnahme-Einschränkung bereits:
Landkreis Goslar
Landkreis Wolfenbüttel
Stadt Salzgitter