Region. Über die Feiertage soll das gesellschaftliche Leben im Kampf gegen die Pandemie weiter heruntergefahren werden. So wurde kürzlich in der aktuellen Corona-Verordnung eine Weihnachtsruhe vom 24. Dezember bis zum 2. Januar angeordnet. Zudem gilt während dieser Zeit die Warnstufe 3, die auch mit Kontaktbeschränkungen einhergeht. So müssen beispielsweise auch unter bestimmten Voraussetzungen bei familiären Zusammenkünften Corona-Tests gemacht werden.
Laut Verordnung heißt es, dass sich an den Weihnachtsfeiertagen im Innenbereich maximal 25 vollständig geimpfte oder genesene Personen treffen dürfen - Kinder und Jugendliche werden mitgezählt. Bei Zusammenkünften mit mehr als zehn Personen gilt zusätzlich eine Testpflicht, wenn die Anwesenden nicht geboostert oder nach vollständiger Impfung eine Durchbruchsinfektion überstanden haben. Zunächst hieß es, dass ein Negativ-Nachweis einer offiziellen Teststelle vorgelegt werden müsse. Hier hat das Land aber nachgebessert und erklärt, dass auch ein Selbsttest reicht, der vom Gastgeber oder von einer von diesem beauftragten Person kontrolliert wird. Kinder und Jugendliche müssen sich nicht testen lassen, es muss auch während der privaten Weihnachtsfeier keine Maske getragen werden.
Einschränkungen für Ungeimpfte
Für ungeimpfte Personen bleibt es bei den Beschränkungen – sie dürfen sich nur mit zwei weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen, auch an Weihnachten.
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