Wenn das Kreuzfahrtschiff die Route ändert: Diese Rechte haben Passagiere

Fachanwälte weisen darauf hin, dass man sich bei wetterbedingten Hafenausfällen und Routenänderungen nicht mit dem Hinweis auf höhere Gewalt abspeisen lassen soll.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Deutschland. Hafenausfälle und Routenänderungen bei Kreuzfahrten, die durch Wind und Wetter bedingt sind, werden von den Veranstaltern meist als entschädigungslos hinzunehmende höhere Gewalt eingeordnet. Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Nürnberg weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass in diesen Fällen jedoch klare Ansprüche auf eine Reisepreisminderung bestehen.



Aktuell habe ein Sturmtief in Skandinavien und über der Ostsee für Routenänderungen bei Kreuzfahrten gesorgt. Als Beispiel wird die Reise nach Norwegen ab Kiel, die am 5. August auf der AIDAnova startete, genannt. "Betroffene sollten sich nicht mit kleineren Entschädigungen oder gar mit einem bloßen Verweis auf unbeeinflussbare äußere Umstände abspeisen lassen“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.

Erhebliche Änderungen im Reiseplan


Ungewöhnlich früh ziehe derzeit eine Sturmfront über die Ostsee. Dementsprechend hätten die Gäste der AIDAnova gleich zu Beginn ihrer Reise „Norwegen ab Kiel“ die Information erhalten, dass es zu erheblichen Änderungen in dem Reiseplan kommen werde. Die Aufenthalte in den Häfen von Måløy, Nordfjordeid und Ålesund wurden bereits gestrichen. AIDAnova begibt sich stattdessen auf eine Alternativroute, wobei auch die planmäßige Anlandung weiterer Häfen offen gewesen sei.

"In einem solchen Fall liegt eine Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die zur Minderung des Reisepreises berechtigt“, betont Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Denn die einseitige Änderung der Reiseleistung sei generell auch auf Basis von AGBs nur bis zum Beginn der Reise möglich. Auch der Grund für die Routenänderung spiele grundsätzlich keine Rolle. Minderungsansprüche setzten gerade kein Verschulden des Veranstalters voraus. Eine wetterbedingte Routenänderung führe damit immer dazu, dass die Passagiere einen Teil ihres Reisepreises zurückbekommen.

Reeder spart Kosten


„Außerdem entfällt oft auch ein erheblicher Teil der Kosten, was zu spürbaren Einsparungen der Reederei führt, die abzurechnen sind und die auch dem Reisegast zugutekommen müssen“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten betroffene Kreuzfahrer aufgrund der Routenänderungen auf der AIDAnova unbedingt prüfen lassen, in welcher Höhe Minderungsansprüche bestehen. „Natürlich kann Aida nichts für das Wetter. Niemand hat jedoch Geld zu verschenken. Deshalb sollten Reisende sich nicht davon abhalten lassen, berechtigte Ansprüche auch zu verfolgen“, meint Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Minderungsansprüche würden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und könnten sich schnell auf mehrere Hundert beziehungsweise sogar Tausend Euro summieren.


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