Werbung im Briefkasten: Was erlaubt ist – und was nicht

Wenn unerwünschte Werbung im Briefkasten liegt, fragen sich viele Menschen, ob das überhaupt zulässig ist.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Plötzlich liegt Werbung im Briefkasten, von einem Unternehmen, das man gar nicht kennt. Kein Vertrag, kein Kontakt, trotzdem Post. Viele stellen sich dann die gleiche Frage: Woher haben die meine Daten, und dürfen die das überhaupt?



Die Antwort darauf ist weniger eindeutig, als es zunächst scheint. Werbung per Post ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten, zugleich aber auch keineswegs automatisch erlaubt. Entscheidend ist vielmehr, ob Unternehmen diese Voraussetzungen tatsächlich einhalten.

Werbung ohne Einwilligung, aber nicht ohne Prüfung


Grundsätzlich können Unternehmen Werbebriefe auch ohne vorherige Einwilligung verschicken. Sie berufen sich dabei häufig auf ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“, das unter bestimmten Umständen eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann. Darauf verweist auch Achim Barczok, Pressesprecher beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen. Er zitiert aus der Datenschutz-Grundverordnung: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“

Dieser Punkt wird in der Praxis jedoch häufig verkürzt dargestellt. Denn die Möglichkeit, sich auf ein berechtigtes Interesse zu berufen, bedeutet gerade nicht, dass Werbung ohne Einwilligung pauschal zulässig ist. Vielmehr müssen Unternehmen im Einzelfall prüfen, ob ihre Interessen schwerer wiegen als die der betroffenen Person. Barczok formuliert es so: „Danach muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich sein und die Interessen der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen.“ Diese sogenannte Interessenabwägung ist damit keine Formalität, sondern die zentrale Voraussetzung. Fällt sie nicht zugunsten des Unternehmens aus, ist Werbung auch per Brief unzulässig.

Woher kommen die Daten überhaupt?


Für viele Betroffene ist das die entscheidende Frage, denn die wenigsten haben bewusst zugestimmt, dass ihre Adresse für Werbezwecke genutzt wird. Umso größer ist das Unverständnis, wenn plötzlich Post von bislang unbekannten Absendern im Briefkasten liegt. Genau an diesem Punkt sieht die Datenschutzbehörde ein zentrales Problem. Besonders kritisch wird der Handel mit Adressdaten bewertet, also der Kauf oder die Weitergabe von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken. „Nach Ansicht unserer Behörde können Verantwortliche den Handel mit Adressen in der Regel nicht auf das berechtigte Interesse stützen“, sagt Achim Barczok, Pressesprecher beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen. Das bedeutet: Es ist rechtlich problematisch, wenn Daten aus solchen Quellen stammen. Denn viele Menschen rechnen schlicht nicht damit, dass ihre Daten bei anderen Unternehmen für Werbung verwendet werden. Auch öffentlich zugängliche Daten sind nach Einschätzung der Datenschutzbehörde kein Freibrief. Nur weil eine Adresse im Internet oder in einem Verzeichnis steht, darf sie nicht automatisch für Werbezwecke genutzt werden.

Das können Betroffene dagegen tun


Wer unerwünschte Werbung erhält, ist dem jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Die Datenschutz-Grundverordnung räumt Betroffenen mehrere Möglichkeiten ein, sich gegen die Nutzung ihrer Daten zu wehren. „Betroffene können der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten für Werbung jederzeit widersprechen“, heißt es aus der Datenschutzbehörde weiter. Ein solcher Widerspruch hat konkrete Folgen: Unternehmen dürfen die betreffenden Daten danach nicht mehr für Werbezwecke verwenden. Darüber hinaus haben Betroffene das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über sie gespeichert sind, woher diese stammen und an wen sie weitergegeben wurden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem die Löschung der Daten verlangt werden. In der Praxis führen manche Unternehmen sogenannte Sperrlisten, um sicherzustellen, dass ein einmal erklärter Widerspruch auch bei künftigen Werbeaktionen berücksichtigt wird.

Warum E-Mails strenger geregelt sind


Ein deutlicher Unterschied zeigt sich bei elektronischer Werbung. Während Werbebriefe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein können, gelten für E-Mails deutlich strengere Regeln. Unternehmen dürfen Werbung per E-Mail in der Regel nur dann verschicken, wenn die betroffene Person zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Ohne eine solche Einwilligung wird die Kontaktaufnahme häufig als unzulässige Belästigung gewertet. Der Vergleich macht deutlich, dass der Gesetzgeber zwischen klassischer Post und digitaler Ansprache unterscheidet. Während beim Brief ein gewisser Spielraum besteht, ist dieser bei E-Mails deutlich enger gezogen – und für Unternehmen deutlich riskanter.