Widerruf beim Online-Kauf: Vorsicht bei Zahlungsdienstleistern

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt aktuell Tipps zum Online-Shopping. Kauf auf Rechnung, Ratenkauf oder Vorkasse - worauf man achten sollte.

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Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Region. Rabattaktionen wie die Cyber Week können zum schnellen Kauf verleiten. Später stellt sich dann oft heraus, dass das Produkt die Erwartungen nicht erfüllt oder der Preis doch nicht so gut war. Zum Glück gilt bei Online-Käufen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Warum es dennoch häufig zu Problemen kommt und welche Fehler Kunden nicht machen sollten, klärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.



„Ob Kauf auf Rechnung, Ratenkauf oder Vorkasse – wer online etwas bestellt, nutzt häufig einen Zahlungsdienstleister wie PayPal, Klarna oder Google Pay“, sagt Philipp Rehberg, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Der Vorteil: Mit wenigen Klicks lässt sich der Bezahlvorgang auslösen. „Doch so einfach die Nutzung ist, wirft sie auch immer wieder Fragen auf. Vor allem der Widerruf bereitet oft Probleme“, sagt Rehberg und erklärt: „Vielen Kundinnen und Kunden ist nicht bewusst, dass sie mit dem Kauf auch einen Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister geschlossen haben.“ Einfach das Geld zurückzubuchen, sei daher keine gute Idee.

Zahlungsverzug kann weitere Kosten verursachen


Der Dienstleister hat das Geld nach dem Kauf direkt an den Verkäufer weitergeleitet. Damit hat er seinen Teil des Vertrags erfüllt. Wer der Lastschrift eines Zahlungsdienstleisters auf dem eigenen Bankkonto widerspricht oder einfach das Geld zurückbucht, wird vertragsbrüchig und gerät in Zahlungsverzug. Schnell können Mahnungen oder sogar Zahlungsaufforderungen eines Inkassodienstes folgen. „In diesem Fall sollten Betroffene die Rechnung des Zahlungsdienstleisters umgehend begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden“, rät Rehberg. Besser sei es jedoch, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen. „Den Widerruf müssen Kundinnen und Kunden an den Verkäufer richten. Nach Erhalt der Ware wird dieser in der Regel den Zahlungsdienstleister informieren und die Erstattung veranlassen“, erklärt Rehberg.

Nur, wenn mit der Zahlung selbst etwas schiefgeht, also zum Beispiel zu viel oder mehrfach abgebucht wurde, ist der Zahlungsdienstleister zuständig. Dann sollten sich Kunden zur Klärung direkt an ihn wenden.

Weitere Informationen zum Umgang mit Zahlungsdienstleistern unter: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/zahlungsdienstleister


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