Region. In den vergangenen Jahren sind die Preise in der Gastronomie drastisch gestiegen. Für viele Verbraucher ist Essen gehen wenn überhaupt nur noch eine seltene Option. Doch nun gibt es die Hoffnung, dass sich die Lage im kommenden Jahr wieder ändert. Über die Chancen hierzu berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. in einer Pressemeldung.
Restaurants, Betriebskantinen und Bäckereien können sich ab 2026 auf eine steuerliche Entlastung einstellen. Das Steueränderungsgesetz 2025 sieht unter anderem eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen vor. Damit würde eine Regelung zurückkehren, die viele Verbraucher und Gastronomen noch aus der Corona-Zeit kennen. Der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1. Januar 2026 wieder von 19 auf 7 Prozent reduziert werden. Für Getränke bleibt dagegen weiterhin der reguläre Steuersatz von 19 Prozent bestehen. Damit das Gesetz in Kraft tritt, muss der Bundesrat noch zustimmen. Die Entscheidung fällt an diesem Freitag, 19. Dezember.
Entlastung für gastronomische Betriebe
Gastronomen, die in den vergangenen Jahren unter den gestiegenen Energie- und Lebensmittelkosten sowie dem Fachkräftemangel gelitten haben, können dann aufatmen. Die Maßnahme dürfte helfen, die wirtschaftliche Situation und die Preise in der Branche zu stabilisieren. Laut Branchenverbänden mussten in den vergangenen Jahren Tausende Gastronomiebetriebe schließen. Während andere aufgrund der dünnen Margen nur durch Preiserhöhungen überleben konnten. Eine niedrigere Umsatzsteuer verschafft hier etwas Spielraum und könnte auch Arbeitsplätze sichern.
Von der Neuregelung profitieren nicht nur klassische Restaurants. Auch Bäckereien und Metzgereien mit Imbissbetrieb, der Lebensmitteleinzelhandel mit warmen Speisen, Caterer, Mensabetreiber sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung – von Kitas über Schulen bis hin zu Krankenhäusern – würden steuerlich besser gestellt. Für sie würde künftig die komplizierte Abgrenzung entfallen, welche Speisen bisher dem vollen und welche dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen. Ab 2026 sollen einheitlich 7 Prozent auf Speisen gelten, unabhängig davon, wo und wie der Verzehr erfolgt.
Keine Garantie für sinkende Preise
„Ob sich diese Entlastung auch im Geldbeutel der Verbraucher bemerkbar machen wird, bleibt allerdings offen“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Wenn die Unternehmen den niedrigeren Steuersatz teilweise oder vollständig an ihre Kunden weitergeben, könnten die Preise für Speisen sinken und die Nachfrage wieder zunehmen. Denn durch die anhaltende Inflation würden viele Gäste seltener auswärts essen.
In Zeiten hoher Betriebskosten sei es jedoch fraglich, ob viele Gastronomen die Entlastung an die Kunden weitergeben. Die Erfahrung aus den Krisenjahren zeige, dass viele Betriebe zunächst ihre Margen sicherten oder Investitionen tätigten. Auf Dauer könnten die Preisdynamik aber gedämpft werden und weitere Preissprünge bei Restaurantbesuchen und Verpflegungsangeboten ausbleiben.
Signal für fairen Wettbewerb
Mit der Umsatzsteueränderung zieht der Gesetzgeber einen Schlussstrich unter eine langjährige Ungleichbehandlung zwischen gastronomischen Dienstleistungen und dem Lebensmittelverkauf. Während die Mitnahme eines belegten Brötchens schon immer mit 7 Prozent versteuert wurde, galt für denselben Snack am Tisch der volle Satz von 19 Prozent. Durch die Gleichstellung mit den Mitnahme-Speisen würden Wettbewerbsverzerrungen beseitigt und bürokratische Hürden abgebaut.
Die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen ist somit mehr als nur eine steuerliche Anpassung: Sie wäre ein Signal an eine große und vielfältige Branche, die leidet. Ob Verbraucher tatsächlich niedrigere Preise spüren werden, hängt letztlich von den Betrieben ab. Die Vereinheitlichung des Steuersatzes stärkt aber sicherlich die Wettbewerbsfähigkeit der Gastrobetriebe. Diese bilden nicht nur einen Wirtschaftssektor, sondern vom Wirtshaus über den Biergarten bis hin zum Kaffeehaus auch einen Teil landestypischer Identität, die es zu bewahren gilt, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

