Bislang hatten Schornsteinfeger feste Bezirke, in denen sie ohne Konkurrenz waren. Dies wird sich zum 1. Januar 2013 ändern: Dann tritt das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft. Es besagt, dass die Kaminkehrer künftig Kehrbezirksübergreifend tätig werden dürfen. Damit fällt das Monopol der Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger.
Haus- und Grundeigentümer oder die Besitzer einer Eigentumswohnung können sich ab dem neuen Jahr für einen Kaminkehrer ihrer Wahl entscheiden, haben aber gleichzeitig auch neue Pflichten. Denn sie müssen eigenverantwortlich darauf achten, dass die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten an ihren Feuerungsanlagen fristgerecht durchgeführt werden. Außerdem müssen die Hausbesitzer die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten nachweisen. Darüber informiert jetzt das Amt für Bauen und Planen der Landkreisverwaltung, das für das Schornsteinfegerwesen zuständig ist.
Damit Hausbesitzer ihrer neuen Verpflichtung nachkommen können, unterrichten die Bezirksschornsteinfegermeister und – Schornsteinfegermeisterinnen die Eigentümer in einem sogenannten Feuerstättenbescheid über die notwendigen Arbeiten. Damit wissen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, welche Arbeiten bis zu welchem Zeitpunkt durchzuführen sind. Diesen Feuerstättenbescheid sollten alle Eigentümer bis zum 31. Dezember dieses Jahres erhalten haben.
Ab dem 1. Januar können dann die vorgeschriebenen Mess-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten von allen bei einer Handwerkskammer eingetragenen Schornsteinfegern und Schornsteinfegerinnen im Wettbewerb durchgeführt werden. Die Eigentümer sind verpflichtet, ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister die ausgeführten Arbeiten nachzuweisen, wenn dieser die Arbeiten nicht selbst erledigt hat. Falls ein solcher Nachweis nicht fristgerecht erfolgt, meldet der Bezirksschornsteinfegermeister dies der zuständigen Behörde, die weitere Schritte unternimmt.
Die Arbeiten des Schornsteinfegers dienen – neben dem Klimaschutz – insbesondere dem vorbeugenden Brandschutz. Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht veranlassen, besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Sie müssen im schlimmsten Fall mit einer Ersatzvornahme (zwangsweise Durchführung der Arbeiten auf eigene Kosten) seitens der Behörde rechnen. Eine solche Ersatzvornahme dient dem Ziel, dass notwendige Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden. Sie hat aber auch den Sinn, dem Betreiber eines Kaminofens oder einer Öl- bzw. Gasfeuerungsanlage wieder Sicherheit zu geben.
Auch wenn das Monopol fällt: Einige Aufgaben bleiben ausschließlich dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten. Er oder Sie überprüft nach wie vor, ob die Vorgaben des Feuerstättenbescheides eingehalten werden und ist für anlassbezogene Überprüfungen, Bauabnahmen, Führung des Kehrbuches sowie behördlich angeordnete Ersatzvornahmen und die Feuerstättenschau zuständig.
Weitere Informationen erhalten Bürgerinnen und Bürger bei ihrem Bezirksschornsteinfegermeister und ihrer Bezirksschornsteinfegermeisterin oder beim Amt für Bauen und Planen der Landkreisverwaltung.