Auch in Corona-Zeiten: Glasverbot an Himmelfahrt am Bismarckturm

Auch wenn es in diesem Jahr eigentlich keine „Vatertagsparties“ geben dürfte, geht die Samtgemeinde Elm-Asse auf Nummer sicher.

Von kaputten Flaschen kann Gefahr ausgehen. Symbolbild
Von kaputten Flaschen kann Gefahr ausgehen. Symbolbild | Foto: Pixabay

Wittmar. Auch wenn die Möglichkeiten derzeit durch die Corona-Beschränkungen äußerst begrenzt sind, sich in der Öffentlichkeit zu treffen und zu feiern, erlässt die Samtgemeinde Elm-Asse auch in diesem Jahr eine Allgemeinverfügung anlässlich des Himmelfahrtfeiertages und den damit verbundenen sogenannten „Vatertagstouren“. Betroffen ist der Bereich um den Bismarckturm. Das teilt die Samtgemeinde in einer Pressemeldung mit.


Für Donnerstag, 21. Mai (Himmelfahrt), von 9 bis 22 Uhr, ordnet die Samtgemeinde Elm-Asse ein Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasflaschen und Glasgefäßen für die Ruine Asseburg in einem Umkreis von 100 Metern, den Bismarckturm in einem Umkreis von 50 Metern, die Wiese unterhalb des Bismarckturms und den Verbindungsweg zwischen Ruine Asseburg und Bismarckturm an.

In diesen Bereichen gilt das Glasverbot.
In diesen Bereichen gilt das Glasverbot. Foto: Landkreis Wolfenbüttel


Wird sich nicht an das Verbot gehalten, sieht die Verordnung vor, dass die Glasflaschen konfisziert und entsorgt werden. Grund für die Verordnung sind die sogenannten „Vatertagsparties“ in der Vergangenheit. Hierbei sei es immer wieder zu Alkoholexzessen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen gekommen. Die mitgebrachten Glasflaschen wurden meist nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern einfach auf den Boden gestellt, in den Wald geworfen, fallen gelassen oder bewusst zerschlagen. Hierdurch seien die Bereiche mit zerbrochenen Glasflaschen übersät gewesen. Dadurch sei eine erhebliche Verletzungsgefahr entstanden. Auch seien die Glasflaschen als Wurfgeschosse oder Schlagwaffen gegen Personengruppen, Polizei- und Rettungskräfte verwendet worden.

Der Gesundheitsschutz von Besuchern, Wanderern, Unbeteiligten und Ordnungskräften sei daher ein wichtiger sogenannter Gemeinwohlbelang, der dieses Verbot rechtfertige.


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