Wolfenbüttel. Seit dem 1. Januar 2024 werden Bauanträge in Wolfenbüttel vollständig digital bearbeitet. Durch den Wegfall des Druckens der Pläne und Antragsunterlagen und der Zustellungen spare das digitale Bauantragsverfahren wertvolle Zeit für alle Beteiligten, heißt es in einer Mitteilung der Stadt am heutigen Freitag.
„Nachdem die Stadt noch im Dezember das neue Digitalisierungskonzept vorgestellt hat ist mit dem digitalen Verfahren für Bauanträge ein weiter wichtiger Schritt erreicht“, so Bürgermeister Ivica Lukanic. Auch die Druck-und Portokosten entfallen. Besonders unkompliziert können jetzt auch Unterlagen nachgereicht werden. Nicht nur der Antrag erfolgt digital, sondern auch die Genehmigung. Für den gesamten Prozess gibt es ein neues Portal, das zudem das Verfahren transparenter macht.
Papier nur in Härtefällen
Anträge in Papierform sind seit Jahresbeginn nur noch in Härtefällen zulässig. Stadtbaurat Klaus Benscheidt verspricht, in den nächsten Wochen großzügig mit dieser Regel umzugehen: „Oft liegen die technischen Probleme im Detail. Wenn ein Architekt in den nächsten Wochen darum bittet letztmalig einen analogen Antrag einzureichen, dann werden wir das in der Übergangsphase zulassen.“
Entwurfsverfasser können Bauanträge nun bequem unter portal.wolfenbuettel.de stellen. Voraussetzung sind eine ELSTER-Unternehmenskonto oder eine BundID. Zur Unterstützung der Antragsteller wird in Kürze eine Einführung in die neue digitale Plattform angeboten.
Nicht nur der klassische Bauantrag wird jetzt digital abgewickelt, insgesamt gilt das neue Verfahren für zehn Dienstleistungen:
Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1),
Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1),
Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3),
Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs. 2 Satz 1),
Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 6),
Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1),
Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1),
Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2),
Bauvoranfragen (§ 73 Abs. 1)
Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Abs. 1)
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