Böller und Raketen: Wann und wo darf gezündet werden?

von Jan Borner


Das Böllern und Zünden von Raketen ist ausschließlich an Sylvester und Neujahr erlaubt. Symbolfoto: Marc Angerstein
Das Böllern und Zünden von Raketen ist ausschließlich an Sylvester und Neujahr erlaubt. Symbolfoto: Marc Angerstein | Foto: Marc Angerstein



Wolfenbüttel. Am Dienstag, 29. Dezember, startet in Deutschland der Verkauf von Feuerwehrkskörpern. Bis zum 31. Dezember können Personen ab 18 Jahren dann Feuerwerkskörper der Klasse 2 (Kleinfeuerwerk) erwerben. Das Böllern und Zünden von Raketen ist allerdings ausschließlich an Sylvester und Neujahr erlaubt.

Wie Frank Oppermann, Pressesprecher der Polizei Wolfenbüttel, auf Anfrage unserer Online-Tageszeitung erklärte, ist das allgemeine Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 jedes Jahr ausschließlich vom 31. Dezember (0 Uhr) bis zum 1. Januar (24 Uhr) gestattet. Wer außerhalb dieser Zeiten böllert oder Raketen zündet begeht also eine Ordnungswidrigkeit. Wie Frank Oppermann betont, sei außerdem zu beachten, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen prinzipiell verboten sei. Nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch in der Nähe von Fachwerkhäusern nicht gestattet. Zudem können Kommunen das Zünden von Böllern und Raketen örtlich noch weiter einschränken, so Frank Oppermann. Dies sei beispielsweise in den Innenstädten von Hornburg und Wolfenbüttel der Fall.

Frank Oppermann erklärt außerdem, dass der Umgang und der Erwerb von nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen, also solchen ohne CE Zeichen, der Erlaubnis nach § 27 (1) des Sprengstoffgesetzes bedürfe. Bei Nichtbeachtung handele es sich um ein Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden könne.


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