Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII)




Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in den Bundesrat einzubringen. Der Gesetzentwurf bezieht sich sowohl auf voll erwerbsgeminderte als auch auf ältere bedürftige Personen, die Sozialhilfeleistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhalten und beispielsweise aufgrund Pflegebedürftigkeit in einem anderen Land stationär untergebracht sind. Ziel des Entwurfes ist es, dass in diesen Fällen wieder ein Sozialamt allein für alle Leistungen zuständig ist, die bei einem Heimaufenthalt anfallen. „Wir wollen den Angehörigen von zu Pflegenden und Menschen mit Behinderung in Eingliederungshilfeeinrichtungen den Aufwand ersparen, Anträge bei zwei Sozialämtern zu stellen. Heime sollen nicht mehr mit zwei Sozialämtern abrechnen müssen“, sagte Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt.

Bislang gab es eine klare Zuständigkeitsregelung des Bundes für die Grundsicherung. Diese ist Ende 2012 außer Kraft getreten. Jetzt sollen die Länder die Zuständigkeiten regeln. Das ist aber nur innerhalb der jeweiligen Landesgrenzen möglich. „Wenn zum Beispiel ein Angehöriger in Berlin pflegebedürftig wird und die Familie ihn nach Niedersachsen holt, zahlte bislang das Sozialamt in Berlin alle Kosten. Heute würde Berlin nur noch die Kosten für die Pflege übernehmen, der Sozialhilfeträger in Niedersachsen müsste die Grundsicherungsleistung übernehmen. Das System ist für alle Beteiligten kompliziert und könnte außerdem für Niedersachsen teuer werden“, so Rundt. „Der Bund übernimmt in 2013 nur 75 Prozent der Kosten der Grundsicherung. Also müsste das zuständige niedersächsische Sozialamt 25 Prozent bezahlen. An diesen zusätzlichen Ausgaben wäre das Land über das quotale System zur Finanzierung der Sozialhilfe auch beteiligt. Das wollen wir ändern.“


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