Feuerwerk – Alle Gefahren und Hintergründe




[image=5e1764c2785549ede64ccdb8]Alljährlich werden am Silvesterabend durch den unsachgemäßen und teilweise fahrlässigen Umgang mit Feuerwerkskörpern Unfälle und Brände verursacht. “Daher müssen die gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerk, die im Sprengstoffgesetz und in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz festgelegt sind, unbedingt beachtet werden”, erklärte der Sprecher des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes NSGB), Thorsten Bullerdiek, in Hannover.

Danach besteht insbesondere ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Viele Städte und Gemeinden schränken zudem durch Ortssatzung das Abbrennen von Feuerwerk am Jahreswechsel auf den Zeitraum von 18.00 bis 07.00 Uhr weiter ein.

Seit Jahrzehnten besteht in der 1. SprengV ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen. Dieses Verbot gilt ganzjährig und für alle Kategorien von Feuerwerksartikeln. Seit dem 01.10.2009 ist gemäß § 23 Abs. 1 der 1. SprengVerordnung auch das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern verboten.

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk, früher “Feuerwerksspielzeug”) dürfen legal von Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr benutzt werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2, zu der das Silvesterfeuerwerk gehört, dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember an Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr überlassen und nur am 31. Dezember und 1. Januar von diesen Personen auch abgebrannt werden. An allen anderen Tagen des Jahres ist für den Erwerb und die Verwendung dieses Feuerwerks eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ein sog. Befähigungsschein oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Feuerwerk der Kategorien 3 und 4 darf generell nur von besonders qualifizierten Personen mit Erlaubnis/Befähigungsschein abgebrannt werden.

Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk ist als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.


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