Gültigkeit von Streckenverboten: Leser hakte nach

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Streckenverbote wie "Tempo 50" gelten innerorts wie außerorts auch über Kreuzungen hinweg. Foto: Alexander Dontscheff
Streckenverbote wie "Tempo 50" gelten innerorts wie außerorts auch über Kreuzungen hinweg. Foto: Alexander Dontscheff | Foto: Alexander Dontscheff

Wolfenbüttel. Vergangene Woche berichtete regionalHeute.de im Zusammenhang des gestohlenen Ortsschildes am Neuen Weg über die Gültigkeit von Streckenverboten wie zum Beispiel Geschwindigkeitsbegrenzungen. Dazu erhielt die Redaktion einen kritischen Leserbrief.


In dem Artikel ließen wir die Stadt Wolfenbüttel und einen Verkehrsexperten der Polizei zu Wort kommen. Beide betonten, dass es ein Irrglaube sei, dass Streckenverbote durch Einmündungen oder Kreuzungen aufgehoben werden. Unser Leser Ekbert Schollmeyer sieht dies anders. Er schreibt:
"Ihre Behauptung, das 50 km/h-Schild gelte auch über die nächste Einmündung hinaus, ist falsch. Jede Verkehrsbeschränkung, Geschwindigkeit, Überholverbot oder was auch immer, gilt selbstverständlich nur bis zur nächsten Einmündung. Dort muss es erneut beschildert werden, wenn es weiter gelten soll. Natürlich muss ein Verkehrsteilnehmer nicht nachweisen, woher er gekommen ist und somit gilt die Beschränkung für den dahinter einmündenden Verkehr nicht. Folglich gilt es aus Gründen der Gleichberechtigung für alle Verkehrsteilnehmer nicht mehr. Korrekterweise muss das 50 km/h-Schild jetzt an jeder folgenden Einmündung aufgestellt werden, bis das Ortsschild wieder da ist. Sie sollten Ihren Ratgebern empfehlen, sich besser zu informieren.

Zur Historie: Dieser Grundsatz war im Straßenverkehrsgesetz von 1937 ausdrücklich aufgeführt und im StVG der DDR noch bis zum Schluss nachzulesen. In der Bundesrepublik ließ man es entfallen, weil es als selbstverständlich galt."

Wir hakten in der Sache nach und befragten Rechtsanwalt Thorsten Schumacher, Fach­an­walt für Verkehrsrecht der Braunschweiger Kanzlei "Dr. Pfennig & Wabbel Rechtsanwälte PartGmbB". Dieser bestätigt die Aussagen unseres Artikels:
Ein einmal angeordnetes Streckenverbot endet nach Maßgabe der lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zur StVO, wo es heißt: „Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278-282“. Hieraus folgt, dass, wenn einer der genannten beiden Fälle nicht vorliegt, das Streckenverbot erst dann endet, wenn es ausdrücklich aufgehoben wird (durch VZ 278 – 282). Dies gilt auch dann, wenn das Verbot an einer nachfolgenden Einmündung oder Kreuzung nicht wiederholt wird.

Hierzu hat u.a. das OLG Hamm (Az. 2 Ss Owi 524/01) ausgeführt:

„Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, gilt eine Streckenvorschrift nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung oder Straßenkreuzung. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 46 m.w.Nachw.; Beschluss des Senats vom 8. Juli 1996, abgedr. in NZV 1996, 247). Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr“.

Mit dieser Entscheidung steht auch die Verwaltungsvorschrift zu den entsprechenden Verkehrszeichen in Einklang, wonach die Zeichen hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden sollen, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundige Kraftfahrzeugführer zu rechnen ist. Eine Wiederholung des Verkehrszeichens ist also nicht vorgeschrieben.

Der Umstand, dass ein Verkehrszeichen nicht wiederholt wird, führt mithin nicht dazu, dass das angeordnete Streckenverbot unbeachtlich wird, etwa weil die Verkehrsregelung unklar ist, sondern kann allenfalls im Rahmen einer Gesamtschau dazu führen, dass dem gegen das Streckenverbote verstoßenden Fahrzeugführer nicht mehr der Vorwurf der Fahrlässigkeit, beispielsweise der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gemacht werden kann. Derartiges kommt aber grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das letzte Verkehrszeichen mehrere Kilometer zurückliegt.


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