Wolfenbüttel. Seit dem 29. Dezember ist das Silvesterfeuerwerk im freien Verkauf. Doch schon in den vergangenen Tagen hörte man hier und da schon die ersten Böller. Das ist allerdings verboten. Denn nur in der heutigen Silvesternacht ist das Zünden von Feuerwerkskörpern erlaubt und auch da gibt es Einschränkungen.
Wer einmal einen Blick in die Sprengstoffverordnung wirft, der findet folgenden Satz: “Jeglicher Verstoß der Sprengstoffverordnung gegen das Zündverbot von Feuerwerk zwischen dem 2.1. und dem 30.12. eines jeden Jahres stellt laut Bußgeldkatalog eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet."
Kein Feuerwerk in der Innenstadt
Auch für die Innenstadt Wolfenbüttels, mit ihrer überwiegend aus Fachwerkbauten bestehenden Bausubstanz, geht eine verstärkte Brandgefahr durch Silvesterfeuerwerk aus.
Die Stadt Wolfenbüttel appelliert daher an die Vernunft und Eigenverantwortung der Bürger und bittet, in der gesamten Innenstadt und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen kein Silvesterfeuerwerk abzubrennen.
Mit der im Oktober 2009 geänderten 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist der Verkauf und die Verwendung von Silvesterfeuerwerk neu geregelt worden. Mit dieser bundesweit geltenden Verordnung ist das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen I und II (freiverkäufliches Kleinfeuerwerk, wie Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien) über das vom 2. Januar bis 30. Dezember bestehende Abbrennverbot hinaus, auch an Sylvester und Neujahr nicht nur in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, sondern auch in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern verboten.
Für die Stadt Wolfenbüttel bedeutet diese gesetzliche Neuregelung ein Verbot des Silvesterfeuerwerks in der gesamten Innenstadt einschließlich der August- und Juliusstadt. Auch im übrigen Stadtgebiet ist das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Fachwerkbauten nicht zulässig. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Gleiches gilt auch für Hornburg
Auch dort wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der historischen Altstadt (Unterpfarrwinkel, Wasserstraße, Damm, Knick, Brauerwinkel, Pfarrhofswinkel, Pfarrhofstraße, Mariengasse, Hinter der Mariengasse, Friedrich-Ebert-Platz, Marktstraße, Vorwerk, Vorwerkswinkel, Vor dem Vorwerkstor, Schlossbergstraße, Burggraben, Asseburger Straße/Montelabbateplatz, Hagenstraße, Neue Straße, Breslauer Straße ,Parkplatz Posthof, der Kreuzungsbereich Wasserstraße / Vor dem Braunschweiger Tor / Rhodener Straße einschließlich der Platz vor dem Feuerwehrgerätehaus, Am Teich, Ganterplatz, Goldgasse sowie Vor dem Dammtor einschließlich Parkplatz vor der Volksbank ) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II (Kleinfeuerwerke, z. B. Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper usw.) verboten ist.
Unabhängig von den oben genannten Straßen und Plätzen ist gemäß der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz außerdem das Abbrennen von Feuerwerksraketen in unmittelbarer Nähe (Abstand 200 Meter) von Reet- und Fachwerkhäusern verboten.
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