Neue Corona-Verordnung - Diese Regeln gelten ab heute

Hier gibt es alle neuen Regeln im Überblick.

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(Symbolbild) | Foto: Marvin König

Region. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder hatten sich am 25. November auf eine Verlängerung der bisherigen Corona-Verordnung geeinigt und weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus getroffen (regionalHeute.de berichtete). Die neue Verordnung tritt ab dem heutigen Dienstag in Kraft, wie die Niedersächsische Staatskanzlei mitteilt. Hier gibt es die neuen Regeln im Überblick.


Ein entscheidendes und wirksames Mittel dafür bleibe die Reduzierung der Kontakte der Menschen untereinander. Aus diesem Grund werden die bereits für November verhängten Kontaktreduzierungen weiter fortgeschrieben und in einzelnen Bereichen verschärft.

Begrenzte Personenzahl


Vom 1. Dezember 2020 an dürfe sich in der Öffentlichkeit nur mit Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand getroffen werden. Die Gesamtzahl der Personen dürfe die Zahl fünf nicht überschreiten, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht zählen würden.

Die Begrenzung auf zwei Haushalte sei nur für Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches ausgenommen, also für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch für Angehörige über 14 Jahren gelte jedoch die Höchstzahl von fünf Personen.

Das gilt an Weihnachten und Silvester


In der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 dürfe man sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit bis zu zehn Personen aufhalten. Kinder unter 14 Jahren seien in diese Maximalzahl von zehn Personen nicht einzurechnen. In dieser Zeit werde die Begrenzung auf zwei Haushalte oder auf nahe Angehörige aufgehoben. Man könne also auch mit Familienangehörigen oder mit Freunden aus drei oder mehr Haushalten Weihnachten und Silvester feiern unter Einhaltung der Obergrenze von bis zu zehn Erwachsenen. Damit seien Feste im Kreise von Familie und Freunden im kleineren Rahmen möglich.

Hier muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden


Die Bereiche, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, werde ab dem 1. Dezember erweitert. So würde die Alltagsmaskenpflicht nicht mehr nur geschlossene Räume, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs greifen, sondern auch die vor den betreffenden Räumen liegenden Eingangsbereiche und die zugehörigen Parkplätze mit einschließen.

Auch für Arbeits- oder Betriebsstätte gebe es die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Von Anfang Dezember an müsse also in jedem Unternehmen und in jeder Behörde eine Alltagsmaske getragen werden, es sei denn, man befinde sich an seinem Arbeitsplatz und könne dort zu allen anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Eine weitere Ausnahme gelte für Personen, bei denen die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.

Neu sei auch eine generelle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen das Infektionsrisiko durch die Möglichkeit der Begegnung mit einer Vielzahl vom Menschen erhöht sei. In der bisherigen Verordnung sei diese Pflicht bereits enthalten gewesen, sie habe jedoch nur in Landkreisen und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von mehr als 35/100.000 in 7 Tagen gegolten. Damit gelte die Alltagsmaskenpflicht jetzt überall dort, wo Menschen sich entweder auf engem Raum, wie zum Beispiel in sehr engen Bereichen von Fußgängerzonen, oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Damit diese Örtlichkeiten klar erkennbar seien, würden sie ebenso wie die Dauer oder der Zeitraum der Pflicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festgelegt.

Schließung der Gastronomie


In Gastronomiebetriebe sei lediglich der Außer-Haus-Verkauf gestattet. In Gastronomiebetrieben auf Rastanlagen und Autohöfen bestehe jedoch ab dem 1. Dezember neben dem Außer-Haus-Verkauf für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer (und nur für diese) die Möglichkeit der Bewirtung. Hintergrund sei, dass der LKW-Verkehr für die Versorgung der Bevölkerung ein unverzichtbarer Teil der Logistik sei. Für die hier arbeitenden Menschen sollen gute Bedingungen für Ruhe- und Pausenzeiten sichergestellt werden.

Eine Übernachtung, die nicht einem touristischen Zweck diene, sondern einem notwendigen Zweck, sei zulässig. Notwendige Zwecke, so ausdrücklich der Hinweis in der Begründung seien nicht nur die Teilnahme an Fortbildungen, sondern auch Familienbesuche an Feiertagen.

Kunden in den Geschäften


In Betrieben mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche müssten zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und in Betrieben mit größerer Verkaufsfläche in Bezug auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche je Kunde 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen müssen, solle sichergestellt werden, dass Kunden den Mindestabstand zueinander auch tatsächlich einhalten können.

Hier ist das Feuerwerk untersagt


Zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen seien Feuerwerke auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Die Landkreise und kreisfreien Städte würden die Flächen, für die dieses Verbot gilt, durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festlegen. Ausdrücklich verboten sei auch das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit.

Besuch in Einrichtungen


Besuch dürfe nicht empfangen werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gebe. Dieses Verbot diene dem Schutz bedeutender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner der vorgenannten Einrichtungen, den Mitarbeitenden in diesen Einrichtungen aber auch den Besuchenden. Vom 1. Dezember an erstrecke sich dieses Besuchsverbot jedoch ausdrücklich nicht mehr auf die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner.

Ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen liege dann vor, wenn durch Testung festgestellt sei, dass mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Einrichtung mit SARS-CoV-2 infiziert ist.

Die Änderungsverordnung, mit der die Corona Verordnung und die Quarantäneverordnung geändert werden, tritt am 30. November in Kraft. Abweichend davon treten alle auf dem Beschluss der Regierungscheffinnen und Regierungschefs und der Bundeskanzlerin beruhenden inhaltlichen Änderungen erst am 1. Dezember 2020 in Kraft.


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