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Rechtssicheres Arbeitszeugnis: Pflichten, Aufbau und Software

Beim Arbeitszeugnis gibt es viel zu beachten. Symbolfoto: Werner Heise
Beim Arbeitszeugnis gibt es viel zu beachten. Symbolfoto: Werner Heise | Foto: Werner Heise

Nach Abschluss eines Arbeitsverhältnisses steht jedem Arbeitnehmer das Recht auf ein Arbeitszeugnis zu, in dem seine Leistungen bewertet werden. Arbeitgeber haben entsprechend klare rechtliche Vorgaben vom Gesetzgeber, wann und in welcher Form ein Arbeitszeugnis zu erstellen ist. Da ein Arbeitszeugnis sogar einklagbar ist, falls es nicht ausgestellt wird oder nicht den Richtlinien entspricht, bleibt das Thema für jeden Arbeitgeber aktuell.

Darauf ist zu achten: Pflichten des Arbeitgebers



Mit einem Arbeitszeugnis erfolgen ein Tätigkeitsnachweis und eine formgerechte Beurteilung der Arbeitsleistung. Zu den Bedingungen, die der Arbeitgeber bei der Ausstellung zu berücksichtigen hat, gehört die seriöse und fehlerfreie sowie auch wahrheitsgemäße und wohlwollende Darstellung der Arbeitsleistung. Der Begriff "wohlwollend" kommt hier einer gesetzlichen Wohlwollenspflicht gleich, gemäß derer Arbeitgeber keine Informationen in das Zeugnis aufnehmen dürfen, die sich auf dem zukünftigen Karriereweg des Arbeitnehmers als nachteilig erweisen könnten.

Aufbau des Arbeitszeugnisses



Zu unterscheiden sind grundsätzlich das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis. Während Ersteres einem simplen Tätigkeitsnachweis gleichkommt, bewertet das qualifizierte Zeugnis Einzelheiten zu Leistungen und Sozialkompetenz. Rechtssichere Arbeitszeugnisse folgen meist einem stringenten Aufbau.

  • Im Briefkopf sind lückenlose Angaben zum Arbeitgeber zu machen. Es folgt die Verwendung der Überschrift "Zeugnis" und die Angabe des vollständigen Namens des Arbeitnehmers sowie des Geburtsdatums und -ortes.



  • Im Folgenden werden die Beschäftigungsdauer (beginnend mit Stellenantritt) und die genaue Tätigkeit (inklusive Nebentätigkeiten) erläutert.



  • Im daran anschließenden Kernbereich der Leistungsbeurteilung sollten die Bewertung der Arbeitsmotivation und -befähigung sowie der Arbeitsweise, die Erwähnung spezieller Kenntnisse und Kompetenzen (gegebenenfalls auch Führungskompetenzen) und ein Schlussteil der Leistungsbewertung folgen.



  • Daran schließt eine Beschreibung der Sozialkompetenz an, worunter das Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kunden und Geschäftspartnern fällt.



  • Nicht zuletzt sollten auch die Gründe für das Ausscheiden erläutert werden. Mit Ort, Datum, Unternehmensname und Unterschrift schließt das Arbeitszeugnis.


  • Nicht gestattete Formulierungen



    Bestimmte Inhalte sind gemäß allgemeinem Gleichstellungsgesetz (AGG) untersagt. Religionszugehörigkeit, Parteimitgliedschaft oder ethnische Zugehörigkeit haben keinen Platz im Arbeitszeugnis. Ebenso darf keine Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers erwähnt werden

    Software und Hilfsmittel



    Die Erstellung wirft oft viele Fragen auf, ist zeitintensiv und führt oft bei den Beteiligten zu Konflikten. Speziell in Betrieben, die über keine spezielle Personalabteilung verfügen, ist die Gratwanderung zwischen möglichen Formulierungen schwierig. Daher finden zunehmend Hilfsmittel und standardisierte Software Einzug in die Zeugnisausstellung. Gerade mittlere Unternehmen profitieren auf diese Weise von Wissen und Kompetenzen spezialisierter Anbieter.

    Ein in diesem Zusammenhang häufig eingesetztem Software findet sich im HaufeZeugnis Manager. Die aktuelle Version ermöglicht eine effiziente und rechtssichere Ausstellung des Arbeitszeugnis, welche in vier Schritten gegliedert ist.

    Häufige Fehler bei der Erstellung



    Zu den prominentesten Fehlern zählt Unvollständigkeit. Oft fehlen Informationen aus Unkenntnis oder aber zum Verschweigen von Minderleistungen. Dies widerspricht jedoch den Richtlinien zum formalen Aufbau. Ebenso ist die Unglaubwürdigkeit ein häufiger Fauxpas, der auftritt, wenn Mitarbeiter übermäßig gut dargestellt werden (etwa zur Beschleunigung betriebsbedingter Kündigungen). Ein vermeidbarer Fehler ist auch die unübliche Zeugnissprache, die oft dort anzutreffen ist, wo Mitarbeiter sich selbst die Zeugnisse schreiben sollen. Rechtlich ist dies unbedenklich, jedoch bei künftigen Arbeitgebern auffällig.