Schladen: Hinweise zum "Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung"




Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Die Meldebehörde der Samtgemeinde Schladen übermittelt nach § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) an das Bundesamt für Wehrverwaltung bis zum 31. März 2013 folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die 2014 volljährig (Jahrgang 1996) werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn der Betroffene ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetztes (MRRG) widersprochen hat.

Betroffene, die eine Übermittlung ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung nicht wünschen, werden gemäß § 18 Abs. 7 MRRG i.V.m. § 25 MRRg aufgefordert, spätestens bis zum 30. November 2012 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgerservicebüro der Samtgemeinde Schladen, Am Weinberg 9, 38315 Schladen, Widerspruch gegen die Datenübermittlung einzulegen.