Wolfenbüttel. Für die einen sind es die „Gärten des Grauens“, für die anderen pflegeleichte und zum Teil aufwendig gestaltete Flächen – die Rede ist von Schottergärten. Während man vortrefflich über Geschmack streiten kann, ist der Gesetzgeber eindeutig: Schottergärten sind nicht zulässig. Wer einen Schottergarten hat, muss diesen auf eigene Kosten entfernen und einen Zustand im Sinne des Gesetzes herstellen. Darauf weist der Landkreis Wolfenbüttel in einer Pressemitteilung hin.
Die Bauämter von Stadt und Landkreis Wolfenbüttel als zuständige Bauaufsichtsbehörden informieren Hauseigentümer über Medien, Flyer und auf den eigenen Internetseiten zur Rechtslage und zu Möglichkeiten zur Nutzung der Flächen. Bürgerinnen und Bürger sollen bis zu den Herbstferien 2024 genügend Zeit haben, Schottergärten zu beseitigen.
Verwaltungen zum Handeln aufgefordert
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die geltende Regelung zu so genannten Schottergärten im Januar 2023 bestätigt: Schotter- und Kiesgärten stellen einen Verstoß gegen die Niedersächsische Bauordnung dar und sind daher nicht zulässig. Nicht überbaute Flächen müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind (§ 9 Absatz 2 NBauO). Entscheidend ist hier, dass die Fläche einen „grünen Charakter“ hat. Diese nicht überbauten Flächen müssen wasserdurchlässig, bepflanzt und begrünt sein.
„Als Bauaufsichtsbehörden müssen Stadt- und Landkreisverwaltung die geltende Niedersächsische Bauordnung umsetzen. Hier möchten wir aber zunächst informieren, was zulässig ist und was nicht. Eigentümerinnen und Eigentümer sollen genügend Zeit haben, Schottergärten zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen“, erklärt Katrin Bosse vom Amt für Bauen und Planen des Landkreises Wolfenbüttel. Sie leitet die Abteilung für Bauverwaltung und Immissionsschutz – in ihre Zuständigkeit fällt auch das Thema Schottergärten.
Infoseite im Netz
Stadt- und Landkreisverwaltung möchten Hausbesitzerinnen und –besitzer zu dem Thema sensibilisieren. Dafür wurden eine Informationsseite unter www.lkwf.de/schottergarten sowie ein Flyer erstellt. Dort finden sich Informationen zur Rechtslage und zu alternativen Gestaltungsmöglichkeiten.
Klar ist aber auch, dass die Verwaltungen die geltende Bauordnung nach der Informationsphase umsetzen werden. Ab den Herbstferien 2024 werden Eigentümerinnen und Eigentümer mit Schottergärten angeschrieben und darauf hingewiesen, dass diese zu entfernen sind. Erfolgt dies nicht in der gegebenen angemessenen Frist, können die Verwaltungen bauordnungsrechtlich einschreiten und die Entfernung auch zwangsweise durchsetzen und zusätzlich ein Bußgeld verhängen. „Das ist aber etwas, was wir gerne vermeiden würden, daher das Informationsangebot der Verwaltungen und die großzügige Handlungsfrist“, sagt Florian Jürgens, Leiter des Amtes für Stadtentwicklung und Bauaufsicht der Stadt Wolfenbüttel.
Grundstückseigentümer in der Pflicht
Grundstückseigentümer, die einen Schottergarten oder Grundstücksflächen unzulässigerweise versiegelt haben, müssen diesen Zustand auf dem Gebiet der Stadt und des Landkreises Wolfenbüttel bis zu den Herbstferien 2024 beseitigen. Schottergärten sind Gartenflächen, die großflächig mit Steinen bedeckt sind und in denen Pflanzen gar nicht oder nur in geringer Anzahl vorkommen. Entscheidend ist das Gesamtbild der Fläche. Einzelne Steinelemente sind zulässig, wenn der „grüne Charakter“ überwiegt. Zulässig sind hier etwa Rasen, Sträucher, Bäume, Zier- oder Nutzpflanzen oder Plattenbeläge und Pflasterungen, wenn sie dazu dienen, Beete oder andere Grünflächen einzufassen. Wie die Grünfläche gestaltet wird, ist im Rahmen der geltenden Vorschriften, etwa von Bebauungsplänen, den Grundstückseigentümerinnen und –eigentümern überlassen – es darf eben nur kein so genannter Schottergarten sein.
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