Schünemann gibt Details zu rechtsextremistischen Konzerten




[image=5e1764bc785549ede64ccc6c]Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 10.05.2012; Fragestunde Nr. 43 Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die mündliche Anfrage der Abgeordneten Pia-Beate Zimmermann (LINKE).

Die Abgeordnete hatte gefragt:
“In den Drs. 16/4530, 16/3445 und 16/2315 hat die Landesregierung Anfragen zu neonazistischen Skinheadkonzerten beantwortet. Daraus ergeben sich Nachfragen.

Ich frage die Landesregierung:

1.Wann haben die Konzerte mit neonazistischen Skinheadbands jeweils stattgefunden?
2.Welche Personen und Organisationen waren an der Organisation der Konzerte jeweils maßgeblich beteiligt?
3.Aus welchem Bundesland kamen die Veranstalter jeweils?”

[image=5e1764c1785549ede64ccd8b]Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Auf Grundlage der Berichterstattung des Landeskriminalamtes Niedersachsen beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen (Drs. 16/4530, 16/3445 und 16/2325) werden im Sinne der Fragestellungen wie folgt ergänzt: Datum, Veranstaltungsort, Herkunft (Bundesland) der Veranstalter

Nach Erkenntnissen der niedersächsischen Sicherheitsbehörden wurden die Veranstaltungen am 07.03.2009 in Grauen/Neuenkirchen durch die Gruppe „Snevern Jungs“ und am 23.05.2009 in Schmedenstedt durch die Gruppe „Honour & Pride“ organisiert.

Rechtsextremistische Musikveranstaltungen werden häufig konspirativ vorbereitet und durchgeführt. Der Verfassungsschutz kann Erkenntnisse über derartige Aktivitäten im Vorfeld nur durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gewinnen. Für den Einsatz dieser Mittel sind in § 6 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) die Voraussetzungen und besondere Verfahrensvorschriften geregelt. Insbesondere ist nach § 6 Abs. 4 NVerfSchG in jedem Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Zu dem im jeweiligen Fall eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel kann keine Auskunft gegeben werden. Es handelte sich jeweils um ein heimliches Mittel, mit dem die Niedersächsische Verfassungsschutzbehörde nur dann Informationen erlangen kann, wenn der Einsatz dieses Mittels und die sonstigen Umstände des Einsatzes geheim bleiben und keine Einzelheiten dazu an die Öffentlichkeit gelangen. Bei einer Veröffentlichung von Einzelheiten bestünde die Gefahr, dass das konkrete Arbeitsfeld und die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall offenbar werden, was die Informationsgewinnung in den betroffenen Beobachtungsobjekten erheblich erschweren würde. Wenn die Verfassungsschutzbehörde ihre Aufgabe, Informationen zu extremistischen Bestrebungen zu sammeln, in bestimmten Bereichen nicht mehr erfüllen kann, liegen den zuständigen Stellen keine ausreichenden Informationen vor, um geeignete Maßnahmen gegen diese Bestrebungen zu ergreifen (vgl. § 3 Abs. 2 NVerfSchG), so dass Nachteile für das Wohl des Landes zu befürchten wären.

Deshalb ist es aus Gründen der operativen Sicherheit nicht möglich, die Organisatoren dieser Veranstaltungen, soweit sie überhaupt bekannt geworden sind, zu benennen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu den Veranstaltern/Organisatoren im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage, die als Landtagsdrucksache veröffentlicht wird, auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht offengelegt werden können. Es handelt sich um personenbezogene Daten Dritter aus dem privaten Bereich, deren Veröffentlichung einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen darstellen würde. Ein solcher Eingriff ist hier auch in Anbetracht der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts nicht gerechtfertigt; ein überwiegendes Allgemeininteresse an einer Veröffentlichung der Angaben ist nicht gegeben.


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