Wolfenbüttel. Nachdem die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen seit dem 19. Juni Lockerungen aufgrund der stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 10 ermöglicht hat, stehen nun weitere Lockerungen in Aussicht. Die Inzidenz im Landkreis Wolfenbüttel befindet sich seit dem heutigen Montag seit fünf Werktagen unter 10. Die Lockerungen treten laut Verordnung am übernächsten Tag in Kraft – also am kommenden Mittwoch, den 23. Juni 2021. Das kündigt der Landkreis Wolfenbüttel in einer Pressemitteilung an. Auf dem Programm stehen unter anderem umfassende Lockerungen der Kontaktbeschränkungen.
Ab dem kommenden Mittwoch entfällt in den Schulen im Landkreis Wolfenbüttel die Maskenpflicht in den Unterrichts- und Arbeitsräume in den Schulen, sowie nun auch auf dem Schulhof. Jede Person hat allerdings weiterhin auf den Fluren, Treppen und Toiletten sowie in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Private Treffen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 25 Personen erlaubt – unabhängig von der Zugehörigkeit der Haushalte. Unter freiem Himmel können sich bis zu 50 Personen treffen. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, vollständig Geimpfte und genesene Personen sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, werden nicht mit eingerechnet.
Wollen sich mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen oder mehr als 50 Personen unter freiem Himmel treffen, ist das nur möglich, wenn es für die Zusammenkunft eine verantwortliche Person gibt, die sicherstellt, dass Personen nur mit einem negativen Test teilnehmen. Dies gilt nicht für vollständig geimpfte oder genesene Gäste sowie Kinder unter 14 Jahren.
Gastronomie und Tourismus
Bei einer Inzidenz von unter 10 entfällt für geschlossene Feiern in der Gastronomie eine Personenbegrenzung. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. In der Gastronomie generell müssen weiterhin Kontaktdaten zur Nachverfolgung erhoben werden. Dies soll elektronisch über eine App, etwa die Luca-App, erfolgen. Eine alternative Dokumentation über Papier ist in Einzelfällen möglich.
Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften sind uneingeschränkt zulässig und die Abstandsregeln und Maskenpflicht entfallen.
Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen und vollständig genesene Personen können stattdessen diese Nachweise nutzen.
Einzelhandel und Wochenmärkte
Auf Wochenmärkten und Einzelhandelsparkplätzen muss keine Maske mehr getragen werden. Einzelhandel, Messen und gewerbliche Ausstellungen sowie körpernahe Dienstleistungen sind geöffnet und zulässig. Hygienekonzepte müssen vorliegen. Es gilt eine Maskenpflicht.
Keine Testpflicht im Schwimmbad mehr
Wie bei einer Inzidenz über 10 gilt weiterhin: Sportanlagen und Schwimmbäder können mit entsprechendem Hygienekonzept öffnen. Eine Testpflicht ist nicht mehr vorgesehen. Der Landkreis rät dazu, insbesondere bei der Sportausübung mit Kontakt in geschlossenen Räumen, sich auch weiterhin regelmäßig testen zu lassen.
Lockerungen für Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, wenn drinnen nicht mehr als 25 Personen beteiligt sind oder nicht mehr als 50 Personen im Freien teilnehmen. Bei größeren Veranstaltungen gilt die Abstandspflicht. Zusätzlich dazu gilt drinnen die Maskenpflicht, bis der Sitzplatz eingenommen wurde. Zudem müssen Kontaktdaten der Gäste dokumentiert werden.
Großveranstaltungen generell möglich
Veranstaltungen mit mehr 1.000 Personen sind dem Gesundheitsamt zu melden. Veranstalter sollen dem Gesundheitsamt im Landkreis Wolfenbüttel drei Wochen vor Beginn mit dem dazugehörigen Hygienekonzept unter gesundheitsamt@lk-wf.de bekannt gemacht werden. Diese Frist benötigt der Landkreis, um eine infektionsrechtliche Beurteilung des Konzepts rechtzeitig vor der Veranstaltung zu ermöglichen.
Weiterhin Testpflicht in Clubs und Diskotheken
Gäste von Clubs und Discotheken müssen einen negativen Testnachweis vorlegen, beziehungsweise einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Die Masken- und Abstandspflicht entfallen für Gäste, allerdings nicht für Mitarbeitende. Betreiber müssen zudem ein Hygienekonzept vorhalten und Kontaktdaten der Gäste dokumentieren.
Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz die 10 überschreitet, treten am übernächsten Tag erneut Verschärfungen in Kraft. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Inzidenz aufgrund eines lokal eingrenzbaren Ausbruchs steigt.
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