[image=5e1764bc785549ede64ccc7a]Rechtssicherheit und attraktive Wohngebiete in den Ortsteilen der Stadt Wolfenbüttel zu schaffen, dies dürfte die Hauptmotivation des städtischen Bauauschusses gewesen sein, der Bauleitplanung zum "Bebauungsplan Atzumer Weg - Wolfenbütteler Straße" einstimmig zuzustimmen.
Bereits Ende 2004 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes UF „ Südlich Atzumer Weg“ gefasst. Damals zeichnete sich ab, dass es zukünftig bei Veräußerungen von Gebäuden aufgrund einer Festsetzung im Bebauungsplan, die in weiten Bereichen lediglich betriebsbedingtes Wohnen zulässt, zu Schwierigkeiten bei der Umnutzung zu allgemeinen Wohnzwecken kommen kann. Nunmehr ist auch der Betrieb der innerhalb des Plangebietes befindlichen Gärtnerei eingestellt worden und auch auf diesen Flächen soll eine Bebauung erfolgen, da im Ortsteil Ahlum derzeitig keine weiteren Wohnbauflächen zur Verfügung stehen und eine Bebauung im Bereich der Gärtnerei zumindest den bislang festgestellten Eigenbedarf des Ortsteiles sicherstellt.
Der Bebauungsplan UF, der seit 04.11.1994 rechtskräftig ist, setzt im südwestlichen Teil ein eingeschränktes Dorfgebiet, in dem nur betriebsbedingtes Wohnen zulässig ist, fest. Das östliche Plangebiet ab der ehemaligen Gärtnerei ist als Dorfgebiet festgesetzt. Das Plangebiet ist zu etwa 4/5 bebaut und seine städtebauliche Entwicklung ist im Wesentlichen abgeschlossen.
Innerhalb des Plangebietes sind keine dorfgebietstypischen Nutzungen wie Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Handwerksbetriebe vorhanden. Eine dorfgebietstypische Durchmischung wie sie gem. § 5 BauNVO innerhalb eines Dorfgebietes
erforderlich ist, kann für diesen Bereich nicht festgestellt werden. Die innerhalb des eingeschränkten Dorfgebiets vorhandenen Gebäude vermitteln einen Wohncharakter und lassen die gewerblichen Nutzungen kaum bis gar nicht erkennen.
Die Änderung und Neuaufstellung des Bebauungsplanes in diesem Planbereich stellt somit eine Anpassung an die tatsächlich vorhandenen Nutzungen dar und wirkt einer Rechtsunsicherheit diesbezüglich entgegen. Die Gliederung und Einschränkung des Dorfgebietes soll aufgegeben werden. Entsprechend der vorhandenen Nutzungsstruktur, die einen zu geringen gewerblichen Nutzungsanteil für ein Mischgebiet bzw. einen zu hohen für ein allgemeines Wohngebiet hat, soll ein besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt werden.
Planungsziel der Weiterentwicklung des Gebiets ist somit die Erhaltung und Fortbildung der Wohnnutzung unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebiets. Neben dem angestrebten Ziel, den Bevölkerungsstand der Stadt Wolfenbüttel durch attraktive Ansiedlungsangebote auch in den Ortsteilen zu stabilisieren, soll mit dieser Planung auch die Aufgabe verfolgt werden, bestehende Infrastruktureinrichtungen wie z. B. den kirchlichen Kindergarten durch Ansiedlung junger Familien mit Kindern mittelfristig zu sichern. Im Bereich der ehemaligen Gärtnerei können so neben den bereits 4 parzellierten und teilweise bebauten Grundstücken noch weitere 5-8 Grundstücke entstehen.
Entsprechend der Festsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes ist eine offene Bauweise festgesetzt, wodurch gerade in den südlich gelegenen Bereichen entlang der Wolfenbütteler Straße auch eine verdichtetere Bebauung wie z.B. Reihen- oder Kettenhäuser erfolgen kann. Die Geschossigkeit steigt von einer Eingeschossigkeit im Westen zur Zweigeschossigkeit im Osten an. In Verbindung mit der Grundflächenzahlen von. 0,4 wird auf die vorhandene dörfliche Struktur des Ortes Bezug genommen.
Der seit dem 12.06.2008 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Wolfenbüttel FNP 2020 weist für die westliche Hälfte des Plangebietes eine gemischte Baufläche (ca.1,22 ha) sowie für den östlichen Teil eine Wohnbaufläche aus. Mit der Festsetzung eines besonderen Wohngebietes auf diesen östlichen Flächen wird dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen. Für die westliche Hälfte lässt sich das Ziel des Bebauungsplans nicht von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ableiten. Da es sich bei dem hier vorliegenden Verfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, kann gemäß § 13 a Abs.2 Nr. 2 BauGB ein Bebauungsplan auch aufgestellt werden, wenn er von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht. Der Flächennutzungsplan ist dann lediglich im Wege einer Berichtigung anzupassen.
Bei der Planung sind Immissionsschutzaspekte, die aus der benachbarten Sportnutzung sowie der angrenzenden Landesstraße 627 resultieren, zu berücksichtigen. Dabei ist es eine vorrangige Aufgabe, die Planfestsetzungen so zu gestalten, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Um die Festsetzungen zum Immissionsschutz fach- und sachgerecht treffen zu können, ist ein schalltechnisches Gutachten durch das Büro Bonk - Maire - Hoppmann GBR erstellt worden. Auf Basis dieser Untersuchung sind Regelungen zum baulichen („passiven“) Schallschutz getroffen worden. Angesichts der örtlichen Situation soll auf aktiven Lärmschutz in Form von Lärmschutzwänden oder –wällen verzichtet werden. Dies begründet sich daraus, dass sich das Plangebiet innerörtlich befindet und unter städtebaulichen Aspekten eine derartige Maßnahme das Ortsbild beeinträchtigen bzw. diesen nördlichen Ortsabschnitt vom Dorfkern abschneiden würde. Aufgrund der geringen Größe der Neubaufläche können zur Wahrung schädlicher Umwelteinwirkungen die erforderlichen Abstände zur Landesstraße (auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen) nicht eingehalten werden. Da es sich hier um eine Innenentwicklung einer brachgefallenen Fläche handelt, kommt die Bebauung in diesem Bereich somit auch dem Gebot des § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, nach und dient der Sicherung der infrastrukturellen Einrichtungen im Ort. Durch die örtlichen Gegebenheiten (Straßeneinmündung, vorhandene Grundstückszufahrten) ist eine durchgehende und damit effektive aktive Schallschutzmaßnahme nicht möglich. Durch diese mehrfache Anbindung des Wohngebietes durch einzelne kleinere Erschließungswege sowie den vorhandenen Grundstückszufahrten wird jedoch auch verhindert, dass der innerörtliche Abschnitt der Landesstraße den Charakter einer reinen Verkehrsstraße vermittelt und zu überhöhten Fahrgeschwindigkeiten verleitet.
Aufgrund dieser Situation soll eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume erreicht werden. Darüber hinaus können durch Grundstückseinfriedungen unter Einhaltung von baulichen Voraussetzungen Minderungen der Immissionen erreicht werden.
Bisheriges Verfahren:
Der Aufstellungsbeschluss durch den Verwaltungsausschuss erfolgte am 22.11.2004. Durch die zwischenzeitlich vorgenommene Änderung des Baugesetzbuches und Einführung des §13a BauGB besteht die Möglichkeit, Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Das hier vorliegende Planverfahren entspricht den Kriterien des §13a BauGB und soll dementsprechend weitergeführt werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand auf Basis eines Bebauungsentwurfes durch Aushang, Unterrichtung und Erörterung im Amt für Stadtentwicklung, Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung in der Zeit vom 04.10.2011 bis zum 14.10.2011 statt. Es sind keine Stellungnahmen von Bürgern eingegangen.
Weiteres Vorgehen
Als nächster Schritt erfolgt somit die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes einschließlich Begründung und ÖBV. Gem. §13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB soll diese zeitgleich mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden.
Nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes im Dezember bzw. der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen soll der Bebauungsplan in der Ratssitzung im Frühjahr 2012 zur Satzung beschlossen werden. Mit anschließender Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreis Wolfenbüttel kann der Bebauungsplan somit im Frühjahr 2012 rechtskräftig werden.
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