Straßenreinigung: Samtgemeinde Elm-Asse erinnert an die Pflicht der Bürger

Dabei gehe es nicht nur um das Ortsbild, sondern auch um die Sicherheit.

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Symbolbild | Foto: Anke Donner

Schöppenstedt. In der Samtgemeinde Elm-Asse ist die Straßenreinigung auf die Grundstückseigentümer übertragen. Darauf weist die Samtgemeinde in einer Pressemeldung hin. Dabei gehe es nicht nur um das Ortsbild, sondern auch um die Sicherheit.



Daher werde nochmals auf das Einhalten der Reinigungspflicht hingewiesen. Die Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen – auch wenn das Grundstück durch einen Graben, einen Grün- oder Seitenstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist – seien reinigungspflichtig.

Das sind die Regeln


Diese Reinigungspflicht umfasse die Gehwege, Gossen, Radweg und Parkspuren ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Bei Eckgrundstücken sei die Reinigung an allen angrenzenden Straßenseiten durchzuführen. Die Reinigungspflicht umfasse insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Papier, sonstigen Unrat und Unkraut. Die Reinigung sei bei Bedarf, aber mindestens einmal alle 14 Tage durchzuführen.

Besondere Verunreinigungen wie zum Beispiel durch Bauarbeiten, landwirtschaftlichen Verkehr, durch Unfälle oder Tiere seien vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.

Das gilt bei Radwegen


Gehwege und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter seien ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,5 Metern von Beschmutzung freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so sei ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,5 Metern neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten seien frei zu halten.

Jegliche Bepflanzungen dürfen die Sicht auf Verkehrszeichen, Hinweisschilder, Hausnummern und Straßennamensschilder nicht verdecken. In den Gehweg hineinwachsende Pflanzen müssen entfernt werden. Über Straßen sind überhängende Äste und Zweige bis zu einer Höhe von 4,5 Metern zurückzuschneiden. Für Geh- und Radwege gilt dies bis zu einer Höhe von 2,5 Metern.

Risiko bei Untätigkeit


Sollte man der Reinigungspflicht nicht nachkommen, könnte man schadensersatzpflichtig werden, wenn zum Beispiel ein Passant fällt und sich verletzt, warnt die Samtgemeinde. Zudem habe die Samtgemeinde Elm-Asse die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen und die Erfüllung der Pflicht durchzusetzen. Die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung finden Sie zum Nachlesen auf der Homepage der Samtgemeinde Elm-Asse unter Recht & Ordnung → Satzungen.

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