Wolfenbüttel. Dass die Parkscheinautomaten ab und zu streiken ist bekannt. Darf man dann einfach so parken? In § 13 der Straßenverkehrsordnung ist festgelegt, dass an Parkscheinautomaten nur dann geparkt werden darf, wenn ein gültiger Parkschein gut lesbar im Fahrzeug angebracht ist.
Funktionieren der Automat nicht, darf der Wagen trotzdem abgestellt werden. Der Parker muss allerdings eine Parkscheibe benutzen und die auf den Strich der halben Stunde einstellen, die der Ankunft folgt (Beispiel: Ankunft 10.07 Uhr, Einstellung 10.30 Uhr). Mit einem deutlich sichtbaren Zettel sollte er auf den defekten Automaten hinweisen. Allerdings muss er sich an die zulässige Höchstparkdauer halten. Als nicht defekt gilt ein Automat, wenn er die eingeworfenen Geldmünzen nicht akzeptiert. Da muss man sich zur Not andere Münzen besorgen. Ebenso sollte man prüfen, ob andere Automaten in der Nähe sind. Ist dies der Fall, muss man nämlich diese benutzen.
Übrigens, wer keine Parkscheibe griffbereit hat, kann nicht einfach schnell eine malen. Das Sinnbild der Parkscheibe ist in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Die äußeren Maßen, die Farben sowie die Schriftart sind vorgeschrieben. Wer Parkscheiben anderer Formate verwendet, muss gegebenenfalls mit Verwarnung rechnen. Auf keinen Fall genügt es, in seinem Wagen lediglich einen Zettel mit dem Hinweis zu deponieren: "Parkscheinautomat kaputt, bin gleich wieder da!" Wer so handelt, riskiert ein Knöllchen.
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