Wolfsburg. Die Stadt Wolfsburg legt die Rahmenbedingungen für die Anwendung des sogenannten Bauturbos (Baugesetzbuch-Novelle 2025) für das Stadtgebiet fest. Der Bauturbo ist eine Anpassung im Baugesetzbuch, die den Wohnungsbau in Deutschland beschleunigen soll. Durch den Bauturbo sind in einem gewissen Rahmen Abweichungen vom bestehenden Planungsrecht möglich, wenn dadurch Wohnraum geschaffen wird, erklärt die Verwaltung jetzt in einer Pressemitteilung.
Jede Abweichungsentscheidung zugunsten eines Wohnungsbauvorhabens erfordert die Zustimmung der Gemeinde. Im angestrebten Grundsatzbeschluss soll laut Pressemitteilung der Verwaltung geklärt werden, bis zu welchem Grad die Zustimmung der Gemeinde als Geschäft der laufenden Verwaltung gilt und ab wann die Zustimmung durch den Rat erteilt werden muss. Eine Entscheidung über den Grundsatzbeschluss trifft der Rat der Stadt Wolfsburg im März.
Wolfsburg wächst
„Wolfsburg wächst weiter – das bescheinigt uns nicht zuletzt unser Bevölkerungsbericht 2026. Deshalb brauchen wir unkompliziertere Möglichkeiten, um Wohnraum zu schaffen. Der Bauturbo ist in der richtigen Anwendung eine solche Möglichkeit. In dem vorliegenden Grundsatzbeschluss verbinden wir Tempo mit Verantwortung und stellen sicher, dass neue Quartiere sich nachhaltig, qualitätsvoll und zukunftsfähig in die Entwicklung unserer Stadt einfügen. So stärken wir Wolfsburg als attraktiven Wohn- und Lebensort für kommende Generationen“, so Kai-Uwe Hirschheide, Erster Stadtrat und Stadtbaurat.
Silke Lässig, Leiterin des Geschäftsbereichs Stadtplanung und Bauberatung, ergänzt: „Der Bauturbo eröffnet neue Spielräume zur Beschleunigung des Wohnungsbaus, die wir effizient nutzen wollen. Dennoch können wir Abweichungen vom Planungsrecht nur dort vertreten, wo sie städtebaulich verträglich sind, private und öffentliche Belange ausgewogen berücksichtigen und unserer langfristigen Entwicklungsstrategie nicht entgegenwirken.“
„Einfacher“ oder „Umfänglicher“ Turbo
Dabei unterscheidet der Grundsatzbeschluss zwischen einem „Einfachen Turbo“ (Verwaltung entscheidet) und einem „Umfänglichen Turbo“ (Ratsbeschluss notwendig). Unter dem einfachen Turbo sollen Vorhaben unter einem Hektar fallen, die überschaubare Auswirkungen auf private und öffentliche Belange haben. Dies könnten beispielsweise Vorhaben der Nachverdichtung sein (zum Beispiel Aufstockung oder Bebauung in zweiter Reihe), die sich nur auf einzelne vergleichbare Fälle in der Nachbarschaft übertragen lassen.
Der umfängliche Turbo soll Vorhaben über einem Hektar betreffen sowie solche, die deutliche Abweichungen von den zentralen Inhalten des bestehenden Planungsrechts bedeuten oder eine Vorbildwirkung für zahlreiche vergleichbare Fälle (wie etwa flächendeckende Aufstockung oder Bebauung in zweiter Reihe) auslösen. In der Regel steigen in solchen Fällen auch der fachliche Prüfumfang und der Bedarf an Gutachten (beispielsweise Artenschutz oder Schallschutz). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei Fällen des umfänglichen Turbos vorgesehen.
Zudem legt der angestrebte Grundsatzbeschluss Bedingungen fest, die an die Zustimmung der Gemeinde geknüpft werden. Dies sind mindestens eine Bauverpflichtung, die Übernahme von etwaigen Planungs- und Infrastrukturfolgekosten sowie die Kostenübernahme notwendiger Gutachten. Dadurch wird sichergestellt, dass die begünstigten Projekte zur Schaffung von Wohnungsbau tatsächlich umgesetzt und die ausgelösten Kosten für notwendige Gutachten und den Infrastrukturfolgeaufwand nicht der Allgemeinheit zu Lasten fallen.
Trotz der Vereinfachung im Sinne einer schnelleren Wohnbebauung ist eine Pauschalisierung nicht möglich, sondern es müssen weiterhin alle Vorhaben individuell betrachtet und beantragt werden. Die Regelungen des Bauturbos gelten ausschließlich für regulären Wohnungsbau. Boardinghäuser, Ferienwohnungen, Pflegeheime oder ähnliche soziale Einrichtungen fallen nicht darunter.

