Wolfsburg. Laut übereinstimmenden Medienberichten landet die Kündigung einer ehemaligen Diakonie-Mitarbeiterin demnächst erneut vor Gericht. Die Wolfsburgerin sei aus Trotz aus der Kirche ausgetreten und daraufhin gekündigt wurden. Eine Klage der Frau vor dem Braunschweiger Arbeitsgericht hatte zunächst Erfolg. Die Diakonie legte Berufung ein. Nun muss das Landesarbeitsgericht entscheiden.
Der fristlosen Kündigung sei laut Medienberichten ein Streit über eine Gehaltserhöhung und den möglichen Renteneintritt der Wolfsburgerin vorausgegangen. Dies habe die Frau zum Austritt aus der Kirche bewogen. Die Diakonie führte daraufhin einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß als Grund der fristlosen Kündigung an. Dem widersprach das Braunschweiger Arbeitsgericht bereits in erster Instanz. Die Wolfsburgerin lehnte eine Wiedereinstellung ab, da die Diakonie den Wiedereintritt in die Kirche voraussetzte. Der Fall wird nun ab dem 9. April vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt.
Kündigung und Kirche
Das Thema "Kündigung nach Kirchenaustritt" beschäftige schon viele Male die Gerichte des Landes. Das Bundesarbeitsgericht erklärte in einem Urteil aus dem Jahr 2013 die Kündigung eines Caritas-Mitarbeiters für rechtswirksam. Konkret hieß es in dem Urteil: "Nach Artikel 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst. Dieses Recht kommt neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten karitativen Einrichtungen zu. Es ermöglicht ihnen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst auch im Rahmen privatrechtlich begründeter Arbeitsverhältnisse entsprechend ihrem Selbstverständnis zu regeln.
Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 1993 ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht zulässt. Im Kündigungsschutzprozess haben die Arbeitsgerichte zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer - etwa auf Glaubens- und Gewissensfreiheit - und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft abzuwägen."
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