Wolfsburg. Das Land Niedersachsen hat die Quarantäne-Regelungen vereinheitlicht und setzt auf mehr Eigenverantwortung: Wer nahen und längeren Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatte und dies auch weiß, muss sich selbständig in Quarantäne begeben. Diese Pflicht ergibt sich aus der sogenannte Absonderungsverordnung. Neben Pflichten ergibt sich aus dieser Verordnung aber auch die Möglichkeit, sich aus der Quarantäne früher als bisher herauszutesten. Hierüber informiert die Stadt Wolfsburg in einer Pressemitteilung.
Wer ohne Symptome einer Erkrankung bleibt, kann sich bereits fünf Tage nach dem Beginn der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder sieben Tage danach per negativem Corona-Schnelltest freitesten und die Quarantäne beenden. Nach zehn Tagen läuft die Quarantäne bei nicht infizierten Personen automatisch aus. Ganz wichtig auch: Vollständig gegen das Coronavirus geimpfte Menschen oder Genese müssen nicht in Quarantäne, sollten aber auf Krankheitssymptome achten und sich im Zweifelsfall testen. Quarantäne betrifft also nur noch Menschen, die weder geimpft noch genesen sind.
Quarantäne mit Ausnahmen
Absonderung beziehungsweise Quarantäne bedeutet, dass sich Betroffene für die jeweils geltende Dauer der Absonderungspflicht ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zu Hause isolieren müssen. Das heißt, sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen. Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen sowie bei der Versorgung von Tieren. Auch darf das Haus verlassen werden, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen, um die Absonderungszeit zu verkürzen.
Die Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt natürlich erst recht, wenn ein positives Testergebnis vorliegt - dann wird statt von Quarantäne von der Selbstisolation gesprochen: Wer einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten hat, ist nach der Absonderungsverordnung des Landes verpflichtet, sich in Quarantäne begeben und einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen lassen. Die Betroffenen müssen zudem das Testergebnis selbständig an das jeweils zuständige Gesundheitsamt übermitteln.
Die neue Verordnung des Landes verpflichtet Infizierte zudem, eine Kontaktliste mit allen Personen, zu denen im fraglichen Zeitraum ein längerer und naher Kontakt bestand, anzulegen. Auf Verlangen muss die Liste dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden, um das Gesundheitsamt vor dem Hintergrund weiterhin hoher Infektionszahlen zu entlasten und die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen.
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