VW-Prämienstreit: Gericht weist Klagen von Managern ab

Beschäftigte der Volkswagen AG - vorrangig aus Managementkreisen - forderten unter anderem die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie.

Symbolfoto
Symbolfoto | Foto: pixabay

Braunschweig. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am gestrigen Dienstag 26 Klagen verhandelt, mit denen außertariflich Beschäftigte der Volkswagen AG - vorrangig aus Managementkreisen - von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 Prozent ab dem 1. Mai.2024 fordern. In 23 Fällen hat die Kammer die Klagen abgewiesen und in drei Verfahren einen gesonderten Termin zur Verkündung einer Entscheidung festgesetzt. Das geht aus einer Pressemitteilung des Arbeitsgerichts hervor.


Die größtenteils unter Inanspruchnahme von Zeit-Wertpapieren freigestellten Klägerinnen und Kläger hätten ihre Forderungen unter auf eine aus März 2023 stammende und von ihnen als rechtsverbindliche Zusage gewertete Mitteilung der Volkswagen AG gestützt, nach deren Inhalt die Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch den außertariflich Beschäftigten beziehungsweise Managementkreisen gewährt werden sollten. In Umsetzung dieser Mitteilung habe die Volkswagen AG den Klagparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie gezahlt und die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weitergegeben. Im Februar 2024 habe sie die Klagparteien darüber informiert, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 1. Mai 2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei - so das Unternehmen - mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.


23 von 26 Klagen abgewiesen


Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig sei der Argumentation der Klägerinnen und Kläger der abgewiesenen Klagen im Ergebnis nicht gefolgt, da eine etwaige Zusage des Unternehmens für diese Klagparteien keine Verbindlichkeit erlangt habe. Die Vertragsverhältnisse der Kläger würden für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und damit auch für die Wirksamkeit der streitigen Zusage die Einhaltung der Schriftform erfordern. Diesen Schriftformanforderungen genüge die Mitteilung der Volkswagen AG aus März 2023 jedoch nicht. Ob die Rücknahme der etwaigen Zusage des Unternehmens im Februar 2024 wirksam ist, konnte in diesen Fällen dahinstehen.

Weitere Verhandlungen


In drei weiteren Fällen hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig den Klägern eine gesonderte Stellungnahmefrist zu jüngst vom Unternehmen eingereichten Unterlagen gewährt und deshalb für den 4. November 2024, 14:30 Uhr, einen separaten Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt.

Neben den am Dienstag verhandelten Klagen seien laut Gericht aktuell vor dem Arbeitsgericht Braunschweig noch zirka 75 weitere gleichgelagerte Verfahren gegen die Volkswagen AG und gegen die Volkswagen Bank GmbH sowie die VW Financial Services AG anhängig.


mehr News aus Wolfsburg


Themen zu diesem Artikel


VW