Region. Seit dem gestrigen Sonntag gilt in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung, die weitgehend die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz umsetzt. Darin enthalten sind einige Lockerungen für den Einzelhandel, für den Besuch kultureller Einrichtungen aber auch den Bereich der zwischenmenschlichen Kontakte. Doch Vorsicht: Die Regeln sind nicht überall die gleichen, sondern sind abhängig von den aktuellen Inzidenz-Werten. Das ist auch in unserer Region spürbar.
Deutlich wird das vor allem bei den Kontaktbeschränkungen, die bei uns jetzt sogar drei Szenarien vorsehen. In den sogenannten Hochinzidenzkommunen mit einem Inzidenz-Wert von über 100 (Salzgitter und der Landkreis Peine) bleibt alles beim Alten. Bei einem Wert zwischen 35 und 100 (Braunschweig, Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn und Wolfenbüttel) sind Zusammenkünfte von Personen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Kinder dieser Personen werden bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht eingerechnet. Ebenfalls nicht mit eingerechnet werden Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Für Gebiete mit einem Wert unter 35 (Landkreise Goslar und Helmstedt) sind weitere Lockerungen möglich. Hier können von den Kommunen im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsamt Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen, die insgesamt drei Haushalten angehören, zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch eine öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung.
Eine leichte Lockerung gilt auch für Kontakte beim Sport: Zulässig ist jetzt eine sportliche Betätigung von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten (drinnen und draußen). Die Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren ist in nicht wechselnden Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen zulässig. Dies gilt jedoch nur auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel. Schwimmbäder dürfen jedoch noch nicht geöffnet werden.
Zoos und Museen öffnen wieder
Gedenkstätten, Zoos, botanische Gärten, Bibliotheken, Museen und Galerien dürfen für den Besucherverkehr wieder öffnen. Neben den ohnehin einzuhaltenden Maßgaben (Abstand Hygiene und medizinische Masken) sollen insbesondere Terminvergaben, die Begrenzung der Personenzahl auf die Hälfte der möglichen Kapazität und die Pflicht zur Datenerhebung und Dokumentation die erfolgte Öffnung absichern.
Weitere Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe können wieder geöffnet werden. Auch dürfen zukünftig nicht nur Optiker und Hörgeräteakustiker, sondern auch das Orthopädieschuhmacher-Handwerk und das Handwerk der Orthopädietechnik wieder Kunden empfangen. Gleiches gilt für den Buchhandel.
Terminshopping im Einzelhandel: Zulässig sind die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen einer an sich geschlossenen Verkaufsstelle. Dies gilt jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots. In den Geschäftsräumen darf sich jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde mit einer Begleitperson auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Zulässig ist die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art. Auch hierfür ist jedoch eine vorherige Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson notwendig.
Das gilt in den Hochinzidenzkommunen
Viele der eben genannten Lockerungen gelten nicht in den Hochinzidenzkommunen. Manche aber doch, wie die Niedersächsische Staatskanzlei in einer weiteren Pressemitteilung aufklärt. So können ab dem heutigen Montag die bislang noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen wie etwa Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios öffnen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden. Auch die Buchhandlungen und die Büchereien können in Hochinzidenzkommunen öffnen, Bemusterungs- und Anprobetermine sind möglich.
In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die 7-Tagesinzidenz über 100 liegt, kommen in den folgenden Bereichen keine Lockerungen zur Anwendung:
- Kontaktbeschränkungen
- Sport
- Weitere Jahrgänge in Schule
- Kitas in festen Gruppen
- Terminshopping
- Gedenkstätten, Museen, Galerien
- Zoos und botanische Gärten
- Nutzung von Speiseräumen in Beherbergungsstätten.
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