Niedersachsen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat am heutigen Mittwoch die Klage eines Zeitsoldaten gegen seine fristlose Entlassung abgewiesen. Diese sei rechtmäßig gewesen, da der Mann nicht ausreichend für die demokratische Grundordnung eingetreten sei. Der Bund hatte ihm wegen Mitgliedschaft in einer zweifelhaften WhatsApp-Gruppe gekündigt. Darüber berichtet das Verwaltungsgericht in einer Pressemeldung.
Der Kläger sei mit dem Dienstgrad Gefreiter als Soldat auf Zeit für vier Jahre in die Bundeswehr eingetreten. Im Oktober 2020 habe seine Dienststelle Kenntnis davon erhalten, dass er Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe gewesen sei, in der Bilder, Memes und Videos mit sittenwidrigen, rassistischen und pornographischen Inhalten geteilt wurden. Die Durchsuchung seines Mobiltelefons habe weitere einschlägige Mediendateien zutage gefördert. Im Januar 2021 habe der Bund den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis entlassen. Die Entscheidung sei damit begründet worden, dass der Kläger seine Dienstpflichten verletzt habe und sein Verbleib das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Ausdruck schwarzen Humors
Der Betroffene begründete seine gegen diese Entscheidung erhobene Klage im Wesentlichen damit, dass er sich - wie sein vielseitiges soziales Engagement zeige - zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Die Chatgruppe sei für ihn ein Ausdruck schwarzen Humors gewesen. Rückblickend bedauere er die Vorgänge. Das Gewicht seiner Pflichtverletzung rechtfertige seiner Ansicht nach aber keine so einschneidende Maßnahme wie eine fristlose Entlassung.
Das Gericht ist diesen Einwänden nicht gefolgt. Die Dienstpflicht eines Soldaten umfasse nicht nur die Pflicht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen, sondern auch für ihren Erhalt einzutreten. Die über einen längeren Zeitraum aufrechterhaltene Mitgliedschaft in einer Chatgruppe, in welcher die Verbrechen der NS-Diktatur verharmlost, gebilligt und verherrlicht sowie in hohem Maße rassistische und diskriminierende Inhalte geteilt werden, sei mit dieser Verpflichtung unvereinbar, so das Verwaltungsgericht.
Das Ansehen der Bundeswehr gefährden
Der Umstand, dass der Kläger die Gruppe weder verlassen noch in sonstiger Weise zu erkennen gegeben habe, dass er die Inhalte missbillige, rechtfertige den Schluss, dass er nicht in hinreichendem Maße für die demokratische Grundordnung eintrete. Es sei auch nicht entscheidend, dass es sich um eine nicht-öffentliche Gruppe gehandelt habe. Es genüge bereits die hier bestehende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Dienstpflichtverletzung öffentlich bekannt werden könne und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährde.
Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.
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