Kein Tempo 30 auf dem Ring


Die Stadt lehnt es ab, auf dem  Braunschweiger Innenstadtring die Geschwindigkeit zu reduzieren. Symbolfoto: Anke Donner
Die Stadt lehnt es ab, auf dem Braunschweiger Innenstadtring die Geschwindigkeit zu reduzieren. Symbolfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Braunschweig. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Ring im Rahmen eines Modellversuchs zwischen 22 und 6 Uhr auf 30 km/h zu reduzieren, ist nicht möglich, da es in Niedersachsen dafür keine Rechtsgrundlage gibt. So teilte es am Mittwoch die Stadt Braunschweig mit.


Zudem sieht die Verwaltung die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h grundsätzlich auch aus Gründen der Verkehrslenkung kritisch, da sie Verkehrsströme in Wohngebiete verlagern würde. Die Funktion des Wilhelminischen Rings, Verkehrsströme zu bündeln, um große zusammenhängende Wohngebiete auch im Blick auf Lärmentwicklung zu entlasten, würde durch eine nächtliche Temporeduzierung in Frage gestellt.

Das ist das Ergebnis einer Prüfung entsprechender Anfragen aus den Stadtbezirksräten Nordstadt und Westliches Ringgebiet Durch Tempo 30 auf dem Ring wäre für Autofahrer nachts der Weg insbesondere bei "Eckverbindungen" durch die Wohnquartiere oftmals attraktiver, weil bei gleicher Geschwindigkeit vielfach kürzer. Die Ampeln auf dem Ring müssten aufgrund der Verkehrssicherheit aber auch nachts betrieben werden, was die Fahrzeit entlang des Rings weiter herabsetzen und weitere Verkehre in die Wohnquartiere verdrängen würde.

Fließenden Verkehr gewährleisten


Auf Hauptverkehrsstraßen hat das Interesse des fließenden Verkehrs besonderes Gewicht, weil diese Straßen ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen können, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind. Dies spiegelt sich auch im Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) der Stadt Braunschweig wider, in dem formuliert ist, dass die "Leistungsfähigkeit des Rings, wichtiger Haupteinfallstraßen und bedeutender Hauptverbindungen erhalten bleiben soll".

Für die Abwägung zwischen den Interessen des Verkehrs auf der einen und den Interessen der Wohnbevölkerung auf der anderen Seite ist die Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz- Richtlinien-StV) maßgeblich. Nach dieser Bundesrichtlinie ist vor Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: "Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen als Mittel der Lärmbekämpfung müssen dort ausscheiden, wo sie die Verhältnisse nur um den Preis neuer Unzulänglichkeiten an anderer Stelle verbessern könnten, die im Ergebnis zu einer verschlechterten Gesamtbilanz führen, etwa weil sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen oder im Hinblick auf eintretende Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen zur Folge haben."

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