Corona: Was tun wenn das Kurzarbeitergeld nicht reicht?

Auch die Wirtschaft leidet unter der aktuellen Coronakrise. Während die Aufträge ausbleiben und die Läden zwangsweise schließen, erhalten viele Mitarbeiter Kurzarbeitergeld. Aber was, wenn das Geld nicht reicht?

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Viele Arbeitgeber stellen auf Kurzarbeit um. Was aber tun, wenn das Geld nicht reicht. Symbolbild.
Viele Arbeitgeber stellen auf Kurzarbeit um. Was aber tun, wenn das Geld nicht reicht. Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. In Zeiten von COVID-19 muss auch die Wirtschaft in Deutschland Einbußen hinnehmen. Durch ausbleibende Aufträge und geschlossene Geschäfte sind viele Unternehmen gezwungen Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter zu beantragen. Um die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern, hat das Bundeskabinett die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Zudem werden Anreize geschaffen, die Zeit der Kurzarbeit in Weiterbildung zu investieren. Was Sie zum Kurzarbeitergeld wissen müssen zeigt regionalHeute.de im Überblick.


Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit diesem Maßnahmenpaket will die Bundesregierung verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021 schaffen. Gleichzeitig leiste die Bundesregierung so einen Beitrag zu einer zügigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung, wenn die Pandemie überwunden ist.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld


Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, können weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 (beziehungsweise 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld gilt seit dem 1. März 2020.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?


Kurzarbeitergeld ist laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit. Sind mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann der Betrieb bei der Agentur für Arbeit für die Kurzarbeit beantragen. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Laut der Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar müssen Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben, jedoch müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Außerdem muss Kurzarbeit nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.
Genauere Informationen dazu finden Sie hier.

Aber was, wenn mein Kurzarbeitsgehalt nicht ausreicht?


Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt. Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Grundsätzlich, so Stefan Freydank, Sprecher der Arbeitsagentur Braunschweig-Goslar, könne natürlich jeder finanzielle Unterstützung beantragen, etwa in Form von Wohngeld oder von Kinderzuschlägen. Sicher sei eine Auszahlung jedoch nicht. Die hänge vom Einzelfall ab. Eltern könnten allerdings immer einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen.

Änderungen bei den Hartz IV Regeln


Mit dem Sozialschutzpaket der Bundesregierung haben sich auch die Regeln für den Bezug von Arbeitslosengeld II, also Hartz IV, geändert. Laut einer Pressemitteilung der Arbeitsagentur Helmstedt können nun auch Arbeitnehmer Hartz IV beantragen, deren Gehalt aufgrund von Kurzarbeitergeld nicht mehr reiche, um den Lebensunterhalt der Familie zu gewährleisten. Auch Solo-Selbstständige, Kleinunternehmer und Freiberufler könnten davon Gebrauch machen.

Außerdem würde die Vermögensprüfung vorübergehend ausgesetzt. Wer zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 Hartz IV beantrage, der müsse lediglich erklären "über kein erhebliches Vermögen zu verfügen". Nach Ablauf der Frist würde das Vermögen allerdings wieder mit den entsprechenden Konsequenzen geprüft. Sobald die Bewilligung der Grundsicherung vorliege, würden auch die Wohnkosten von der Arbeitsagentur übernommen, also Miete beziehungsweise Schuldzinsen, Heizung und weitere Nebenkosten.

Weitere Informationen sind auf der Website der Arbeitsagentur zu finden.


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