Stadt informiert: Wo ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern erlaubt?

In einigen Gebieten darf kein Feuerwerk gezündet werden.

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Symbolfoto | Foto: Anke Donner

Peine. Alljährlich gibt die Stadt Peine Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Silvester heraus, um auf die derzeitige Rechtslage hinzuweisen.


Wie im vergangenen Jahr hat die Stadt Peine eine Allgemeinverfügung mit dem Inhalt eines Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (umgangssprachlich Feuerwerkskörper) in der „Fritz-Stegen-Allee“ zwischen der „Wiesenstraße“ und der Straße „Am VfB-Platz“ erlassen. Das Verbot soll die sich in dem dortigen Tierheim befindlichen Tiere vor plötzlich auftretendem Feuerwerkskörper-Lärm und vor Lichteffekten der pyrotechnischen Gegenstände schützen. Die Allgemeinverfügung gilt vom 31. Dezember 00:00 Uhr, bis zum 1. Januar 2022, 24 Uhr.

Menschenansammlung verhindern


Die Stadt Peine appelliert an die Peiner Einwohnerinnen und Einwohner, sich an die vom Land Niedersachsen erlassenen Corona-Regeln der „Weihnachtsruhe“ auch in der Silvesternacht zu halten und damit einen individuellen Beitrag zur Eindämmung des Corona-Virus zu leisten. Insbesondere sind größere Ansammlungen von Menschen zu verhindern.

Wer unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Regelungen zum Erwerb von Feuerwerkskörper diese zündet, hat neben den Corona-Regeln auch in diesem Jahr die zwingend einzuhaltenden Bestimmungen aus den sprengstoffrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Danach ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.

Unter den besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen fallen insbesondere auch Fachwerkhäuser, vergleichbare Häuser, Stallungen, Schuppen, etc., mit Reetdach bzw. Strohdach. Wegen der möglichen Brandgefahren ist bei Fachwerkhäusern, bei vergleichbaren Häusern, Stallungen, Schuppen, etc. mit Reetdach bzw. Strohdach, bei handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsabstand von 40 Metern einzuhalten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen beträgt der Mindest- abstand 100 Meter. Zwar besitzen Fachwerkhäuser in Peine in der Regel keine Reet- oder Strohdächer, doch ist auch bei Fachwerkhäusern, die als Straßenzug Wand an Wand stehen, von ei- ner erhöhten Brandempfindlichkeit auszugehen.
Stadt appelliert zur Rücksichnahme
Hieraus ist abzuleiten, dass beispielsweise in den Straßenzügen Damm, Kniepenburg, Schlossstraße, Rosenthaler Straße, Marktplatz und Rosenhagen keine oder nur handgeworfene pyrotechnische Gegenstände mit entsprechendem Abstand gezündet werden dürfen. Die Stadtverwaltung Peine bittet, auf landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit Viehhaltung sowie auf Hobbytierhalter besonders Rücksicht zu nehmen und in deren Umfeld auf Pyrotechnik zu verzichten. So kann sich im Freien gelagertes Futter, Einstreu sowie ähnliche Materialien unter Umständen durch Feuerwerkskörper entzünden.

Bitte halten Sie beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern daher einen Abstand zu solchen Materialien von 40 m bei handgeworfenen sowie 100 Meter bei hochsteigenden pyrotechnischen Gegenständen ein. Gleiches gilt auch für das Verwenden von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Orten mit brennbaren oder explosionsgefährlichen (sonstigen) Stoffen (z. B Tankstellen, Flüssiggastanks). Hier sind Feuerwerkskörper nicht zu entzünden.

Für den Fall, dass trotz des Verkaufsverbots Feuerwerkskörper gezündet werden, sind folgende allgemeine Verwendungs- und Sicherheitshinweise für die „Restbestände aus Vorjahren“ zu beachten: Es dürfen nur solche Feuerwerkskörper von volljährigen Personen entzündet werden, die eine aufgedruckte CE-Kennzeichnung und eine Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „Benannten Stelle“ haben. Die Feuerwerkskörper müssen außerdem eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache aufweisen.

Entzünden Sie bitte keine Feuerwerkskörper, die vorgenannte Merkmale nicht aufweisen. Brennen Sie beispielsweise insbesondere aufgrund des in diesem Jahr bestehenden Verkaufsverbots auch keine so genannten „Polen-Böller“ ab. Sie gefährden damit sich und Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger.


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