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Service: Höhere Abzüge der Werbungskosten für Arbeitszimmer

Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung und lässt einen höheren Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer zu. Foto: Anke Donner/Apex
Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung und lässt einen höheren Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer zu. Foto: Anke Donner/Apex

Wolfenbüttel. Die Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versorgt die regionalHeute.de-Leser jeden Monat mit Tipps zum Thema Steuer und Wirtschaft. In diesem Monat geht es um die Erhöhung der Werbungskostenabzüge für Arbeitszimmer.

Der Bundesgerichtshof änderte im Dezember seine Rechtsprechung und lässt zukünftig einen höheren Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer zu. Wie sich die Änderung genau auf Arbeitnehmer auswirkt, erklärt Carsten Vogt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Apex GmbH Steuerberatungsgesellschaft.

Die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen mit dem Finanzamt. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BFH) mit Urteil vom 15. Dezember 2016 seine Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Laut Definition der Finanzverwaltung handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen abgeschlossenen Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einkünften dient und auch nahezu ausschließlich für die Erzielung von Einkünften genutzt wird. Es handelt sich also um einen Raum der üblicherweise mit Büromöbeln ausgestattet wird. Arbeitsecken, offene Räume oder Zimmer, die nur anteilig als Arbeitszimmer genutzt werden, scheiden damit von vornherein aus.

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Carsten Vogt. Foto:


Arbeitszimmer muss Mittelpunkt der Tätigkeit bilden


Grundsätzlich sind die Kosten für ein Arbeitszimmer ohnehin nur noch in zwei Fällen abziehbar. Zum einen immer dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall können die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Zum anderen ist ein Werbungskostenabzug dann möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das klassische Beispiel für diesen Fall sind Lehrer. Der Werbungskostenabzug ist in diesem Fall auf 1.250 Euro beschränkt. Bisher sah die Finanzverwaltung die 1.250 Euro-Grenze objektbezogen an. Leben also zum Beispiel zwei Lehrer in einer gemeinsamen Wohnung oder einem eigenen Haus, so konnten sie bisher nur insgesamt 1.250 Euro an Werbungskosten für ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer geltend machen. Dieser Auffassung widersprach nunmehr der BFH. Nach seiner Auffassung ist die Vorschrift personenbezogen auszulegen. Leben also zwei Personen in einem Haushalt und nutzen sie gemeinschaftlich ein Arbeitszimmer, so kann zukünftig jeder den Betrag von bis zu 1.250 Euro in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist allerdings das den Betreffenden das Haus gemeinsam gehört, beziehungsweise die Miete gemeinsam getragen wird. Dann unterstellt der BFH vereinfachend, dass die jeweiligen Kosten hälftig auf die Beteiligten aufgeteilt werden können. Trägt nur einer der Beteiligten die gesamten Kosten für die Wohnung oder das Haus, so kann auch nur diese Person die Kosten geltend machen, so dass die Deckelung auf 1.250 Euro greift.

Bei den Kosten handelt es sich zum einen um die Ausstattung des Arbeitszimmers. Damit sind vor allem Teppiche, Tapeten, Vorhänge, Gardinen und Deckenlampen gemeint. Zum anderen sind es die laufenden Kosten für das Arbeitszimmer, wie die anteilige Miete, die anteiligen Nebenkosten (Strom, Gas, Wasser, Grundsteuern, Versicherungen), anteilige Renovierungs- und Reinigungskosten bzw. bei Eigentum die anteiligen Abschreibungen und Darlehenszinsen. Davon zu unterscheiden sind die Kosten für Arbeitsmittel. Diese fallen nicht unter die Kosten für ein Arbeitszimmer und sind daneben unbegrenzt abziehbar. Das heißt es ist weder das Vorhandensein eines Arbeitszimmers erforderlich, noch sind sie auf die Grenze von 1.250 Euro anzurechnen, wenn ein Arbeitszimmer vorhanden ist. In diese Kategorie fallen üblicherweise Kosten für einen Schreibtisch, einen Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, PC oder Regale.


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