Niedersachsen. Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Freitag die neue Niedersächsische Absonderungsverordnung unterschrieben, die am Samstag in Kraft treten wird. Mit der Änderung setzt Niedersachsen die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zu Isolation und Quarantäne vom 7. Januar um. Mit der überarbeiteten Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird verbindlich festgelegt, dass sich Coronainfizierte Personen in der Regel nur noch zehn statt bisher 14 Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Isolation darf grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation, wie aus einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums hervorgeht.
Mit der Änderung ist zudem auch eine Verkürzung der häuslichen Isolation auf sieben Tage per negativem Antigenschnelltestergebnis möglich. Enge Kontaktpersonen müssen sich im Regelfall zehn Tage in Quarantäne begeben und haben nach sieben Tagen die Möglichkeit zur Verkürzung der Absonderung mittels eines POC-Antigentests. Die Tests müssen in beiden Fällen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden. Sie sind für die Betroffenen kostenlos.
Symptomlose Kontaktpersonen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Personen, deren zweite Impfung oder Genesung weniger als drei Monate zurückliegt, müssen sich nicht in Quarantäne begeben. Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können die Absonderung sowohl als Kontaktperson als auch als Erkrankter nur mit einem negativen PCR-Testergebnis bereits nach sieben Tagen beenden.
Laborkapazitäten sollen geschont werden
Die Landesregierung bittet alle sonstigen Betroffenen zur Verkürzung der Isolations- oder Quarantänezeit von der Möglichkeit der POC-Antigentestung Gebrauch zu machen, um die Laborkapazitäten für PCR-Testungen zu entlasten. Schüler sowie in Kitas betreute Kinder, die als enge Kontaktpersonen identifiziert wurden, können die Quarantäne weiterhin nach fünf Tagen mit einem POC-Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.
Verdachtsfälle aufgrund von positiven Schnelltests müssen von den Betroffenen grundsätzlich nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Sie sind jedoch verpflichtet, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben und unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Ferner enthält die Verordnung weiterhin die Verpflichtung für Infizierte, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss. Um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen, werden die Betroffenen zudem gebeten, selbstständig ihre engen Kontaktpersonen der letzten 48 Stunden zu informieren.
Für betroffene Beschäftigte gilt, dass sie unverzüglich ihren Arbeitgeber über den Beginn der Absonderung und deren Länge informieren sollten. Ihre positiven PCR-Testergebnisse sollen zudem an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Eltern von Schülern sowie Kindern, die in Kitas betreut werden und zur Absonderung verpflichtet sind, sollen die jeweilige Einrichtung auch informieren. Der Besuch einer Teststelle zur Verkürzung der Absonderungszeit ist im entsprechenden Zeitraum für alle Betroffenen grundsätzlich erlaubt. Selbsttests sind zur Verkürzung der Absonderungspflicht grundsätzlich nicht zulässig. Eine bildliche Darstellung der Regeln und weitere Informationen finden Sie Online.
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