Achtung: Mieser Dreiecksbetrug über Verkaufsportale

Auf diese Anzeichen sollten man beim Online-Shopping unbedingt achten - wer betroffen ist, sollte schnell handeln.

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Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Hannover. Technik, Kleidung, Möbel und Co.: Wer etwas Bestimmtes sucht, wird oft auf Kleinanzeigen-Portalen fündig. Doch nicht immer gehen Privatkäufe und -verkäufe seriös vonstatten. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor einer Masche mit Identitätsmissbrauch.



Nach dem Kauf über ein Verkaufsportal kommt das gewünschte Produkt wie erwartet an. Der Versand erfolgte aber nicht von einer Privatperson, sondern über einen Online-Shop. Folgt einige Zeit später eine Zahlungserinnerung von genau diesem Shop, können Käufer bereits ahnen, dass etwas nicht stimmt. Schließlich ist das Geld an den privaten Verkäufer längst gezahlt. Und jetzt?

Identitätsmissbrauch für weiteren Betrug?


„Hier handelt es sich ganz klar um Identitätsmissbrauch“, weiß Kathrin Bartsch, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und erklärt: „Mit der Bestellung über den Online-Shop gehen Betrüger einen perfiden Weg – schließlich könnten sie auch nur das Geld kassieren, ohne Ware zu bestellen.“ Der Täter betreibt aber sowohl den gefälschten Online-Shop als auch die Anzeigen auf den Kleinanzeigen-Websites.

Der Online-Shop dient dazu, die Zahlungen von den Käufern zu erhalten, nachdem sie die Produkte über die Kleinanzeigen gekauft haben. Der Täter missbraucht die Identität eines Privatverkäufers, um die Käufer dazu zu bringen, Geld zu überweisen, und verschickt dann die Produkte über den gefälschten Shop. Dies verschafft weitere Zeit und ermöglicht dem Täter, Geld zu erhalten und möglicherweise weitere betrügerische Aktivitäten durchzuführen, wie das erneute Anbieten der Produkte oder die Nutzung der persönlichen Daten der Käufer.

Tipps für Betroffene


„Zunächst ist es wichtig, dass Betroffene Strafanzeige bei der Polizei stellen“, so Bartsch. Danach sollten sie den Betrug mit Hinweis auf die Strafanzeige bei dem Verkaufsportal melden. Gleiches gilt für den Online-Shop: Auch hier sollte der Sachverhalt dargelegt und auf die Anzeige hingewiesen werden. Zudem ist zu klären, was mit der Ware passiert. „Grundsätzlich gilt, dass Betroffene sie zurückgeben können und die Rechnung dann auch nicht zahlen müssen. Natürlich können sie aber auch eine andere Vereinbarung mit dem Shop treffen“, erklärt Bartsch und ergänzt: „Wer die Ware zurückgibt, sollte unbedingt darauf hinweisen, dass die offene Forderung nicht einer Auskunftei wie der Schufa gemeldet wird.“

Je nach Zahlungsart bleiben Käufer auf dem Schaden sitzen. Es hilft ein Blick in die Käufergarantien der Kleinanzeigenportale.


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