Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Vorschriften


Die gravierendsten Änderungen betreffen die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge, Wartezeiten und Abiturnoten. Symbolfoto: Pixabay
Die gravierendsten Änderungen betreffen die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge, Wartezeiten und Abiturnoten. Symbolfoto: Pixabay | Foto: Pixabay

Region. Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am heutigen Dienstag die Einbringung des Gesetzesentwurfs zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Vorschriften in den Landtag beschlossen. Die gravierendsten Änderungen betreffen die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge, Wartezeiten und Abiturnoten.


Mit den geplanten Änderungen soll der im Frühjahr 2019 unterzeichnete Staatsvertrag über die Hochschulzulassung in Landesrecht umgesetzt und notwendige Änderungen im Hochschulzulassungsgesetz vorgenommen werden. Hierdurch sollen die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 zur Studienplatzvergabe unter anderem nach einer vorrangig eignungsorientierten Studienplatzvergabe für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie und einer annähernden Vergleichbarkeit von Abiturnoten zum Sommersemester 2020 umgesetzt werden. Zudem werde das Zulassungsrecht weiterentwickelt. Die Änderungen für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge sollen zum Wintersemester 2020 in Kraft treten.

Abschaffung der Berücksichtigung von Wartezeit


Staatssekretärin Dr. Sabine Johannsen habe betont, dass der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf als Gesamtsystem durch Quoten- und Kriterienvielfalt die vom Bundesverfassungsgericht erwartete Chancenoffenheit sicherstelle. Eine wichtige im Gesetzesentwurf vorgesehene Änderung sei die Abschaffung der Berücksichtigung von Wartezeit für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge sowie eine Deckelung der Berücksichtigung von Wartezeit auf sieben Semester für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge.

Abiturnote nur noch "erhebliche Bedeutung"


Während für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge keine Veränderungen bei den Quoten geplant seien, sollen die medizinischen Studiengänge in den Hauptquoten zu 30 Prozent nach der Abiturdurchschnittsnote, zu 10 Prozent nur anhand von Kriterien, die nicht Schulnoten betreffen, und zu 60 Prozent im Rahmen der Hochschulauswahlquote vergeben werden. Der Abiturdurchschnittsnote sei in der Hochschulauswahlquote nicht mehr zwingend überwiegend für die Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, ihr komme nur noch eine "erhebliche Bedeutung" zu und soll durch andere Kriterien wie Testergebnisse, Berufsausbildung, soziales Engagement etc. ergänzt werden. Die Zulassung erfolge durch die Stiftung für Hochschulzulassung.


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