Allgemeine Verkehrskontrolle: Diese Rechte haben Autofahrer

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle müssen Autofahrer nicht jeder Aufforderung der Polizisten nachkommen.

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Symbolfoto.
Symbolfoto. | Foto: Rudolf Karliczek

Region. Allgemeine Verkehrskontrollen werden durch die Polizei regelmäßig durchgeführt, und als Autofahrer ist man verpflichtet, sich dieser zu unterziehen. Doch während der Kontrolle muss man nicht jeder Aufforderung durch die Polizei nachkommen.



Wenn die Ordnungshüter am Straßenrand die Kelle schwingen oder aus dem Fahrzeug heraus zum Anhalten auffordern, macht sich bei vielen Autofahrern ein mulmiges Gefühl breit. Weiterfahren sollte man dennoch auf gar keinen Fall. Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) erklärt, was bei einer Polizeikontrolle verboten und was erlaubt ist.

Anhalten ist Pflicht


Zunächst einmal sollte man unbedingt anhalten, wenn man von einem Einsatzfahrzeug heraus zum Anhalten aufgefordert wird. Ignoriert man die Aufforderung, dem Polizeifahrzeug zu folgen, kann das teuer werden. Es drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Also lieber Ruhe bewahren, blinken, langsam fahren und bei der nächstmöglichen Gelegenheit anhalten. Verpflichtet ist man in jedem Fall auch, die Personalien anzugeben und die Fahrzeugpapiere und den Führerschein auszuhändigen.

Der Aufforderung, Gegenstände, die grundsätzlich im Fahrzeug mitgeführt werden müssen, vorzuzeigen, sollte man auch besser nachkommen. Dazu gehören beispielsweise Warndreieck, Warnweste und Verbandkasten. Tut man das nicht, oder die Gegenstände fehlen, droht ein Verwarnungsgeld. Das war es dann auch schon fast mit den Verpflichtungen.

Das Recht zu schweigen


Fragen dürfen die Beamten bei einer Kontrolle erst einmal so ziemlich alles. Nur antworten muss man nicht immer. Beispielsweise auf die Frage, wo man gerade herkommt oder wohin man will, muss keine Auskunft erteilt werden. Auch auf eine Frage wie "Sie wissen bestimmt, weshalb wir Sie angehalten haben", muss man nicht antworten. Antworten dürfen von den Beamten auch nicht erzwungen oder erpresst werden.

Bei Vorwürfen an den Anwalt wenden


Äußert die Polizei, dass der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, muss sich der Autofahrer auch dazu nicht äußern. Zudem muss der Autofahrer über seine Rechte belehrt werden - auch über das Recht zu schweigen. Bleibt diese Belehrung aus, kann die Aussage des Fahrers später nicht oder nur sehr eingeschränkt gegen ihn verwendet werden. Der ADAC rät zudem, dass sich Autofahrer also genauestens überlegen sollten, ob und was sie zu den Vorwürfen sagen. Sie können auch darauf hinweisen, sich erst juristischen Rat einholen zu wollen.

Verhängt die Polizei ein Verwarnend, so muss das nicht gleich vor Ort bezahlt werden. Bei einem Bußgeld ab 60 Euro, zum Beispiel für einen Rotlichtverstoß, muss die Polizei ein Bußgeldverfahren einleiten. Der Bescheid wird dann zugeschickt.

Pusten ist freiwillig


Auch ein Alkohol- oder Drogentest vor Ort muss nicht durchgeführt werden, er ist freiwillig. Wird der Test jedoch verweigert und die Polizei hat den Verdacht, dass Alkohol im Spiel ist oder der Fahrer sogar eine Fahne hat, kann die Polizei den Fahrer für eine Blutabnahme mitnehmen. Auch das "Auf der Linie laufen" oder der "Finger-Nasen-Test" muss nicht gemacht werden.

Polizei darf nicht einfach durchsuchen


Auch den Blick ins Handy darf man verweigern. Das Handy darf nur dann überprüft oder auch beschlagnahmt werden, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt. Und dann auch nur, wenn entweder Gefahr in Verzug und sofortiges Handeln nötig ist oder ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt.

Selbiges gilt auch für die Durchsuchung des Fahrers, des Autos oder der persönlichen Gegenstände wie beispielsweise Taschen. Die Polizei darf das Auto während der Kontrolle weder durchsuchen, noch Türen öffnen, ins Fahrzeug greifen, oder das Öffnen des Kofferraums verlangen. Hier gilt der Schutz des persönlichen Bereichs. Um doch eine Durchsuchung durchführen zu können, bedarf es auch hier eines Durchsuchungsbeschlusses oder es muss der Verdacht einer Straftat vorliegen, sodass Gefahr im Verzug ist.


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